Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 21.08.1990 – 4 StR 381/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 381/90

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Michele S EB aus DB, seboren am EB 1963 in PO (Italien), zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

wıliI

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Septem-

ber 1990 beschlossen:

l. Der Antrag des Verteidigers, nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Senatsbeschluß vom 21. August 1990, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. April 1990 verworfen wurde, aufzuheben, wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor, weil der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 12. August 1989 - 4 StR 71/89 mit weit. Nachw.).

2. Eine Anordnung des Senats, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. April 1990 zu

unterbrechen, kommt schon deswegen nicht

Goydke

in Betracht, weil eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für eine solche

Anordnung nicht gegeben ist.

Gollwitzer Meyer-Goßner Blauth Maatz