Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 21.08.1990 – 4 StR 381/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_381/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Michele 5 EB aus DEE, geboren am CE 1963 in TO (Italien), zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

wımIl

4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1990 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. April 1990 dahin abgeändert, daß der Staatskasse ein Drittel der Verfahrensauslagen (Auslagen der Staatskasse) und der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Mai 1989 entstanden sind, auferlegt

werden.

2. Die weiter gehende sofortige Beschwerde

wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt zwei Drittel, die Staatskasse ein Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Staatskasse wird auch ein Drittel der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Gründe§

1. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des

Angeklagten hatte insoweit Erfolg, als die Gesamtstrafe von

fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf nunmehr vier Jahre und drei Monate herabgesetzt worden ist. Der Angeklagte hat damit einen Teilerfolg erzielt. Er hatte aber eine noch weit stärkere Herabsetzung der Strafe erstrebt, wie sein beim Landgericht Dortmund gestellter Schlußantrag auf Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung zeigt. Der Senat hält es in Anbetracht des teilweisen Erfolgs des auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittels für angemessen, gemäß

S$S 473 Abs. 4 StPO der Staatskasse ein Drittel der durch die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

3. Mai 1989 entstandenen Verfahrensauslagen und notwendigen

Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Eine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat nach Zurückverweisung der Sache und Neuverhandlung durch das Landgericht nochmals Revision eingelegt. Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH NStE StPO $S 473 Nr. 7 = BGHR StPO $S 473 Abs. 4 Quotelung 3).

2. Da der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde

unbeschränkt eingelegt und damit Überbürdung aller Auslagen

auf die Staatskasse verlangt hat, war die weiter gehende sofortige Beschwerde zu verwerfen. Die Kostenentscheidung

für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

Salger Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Blauth