Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 15.08.1990 – 2 StR 340/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF ir IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Rudi Joachim S EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am ww. ED 1932 in Weg bei KO zur Zeit in

Untersuchsungshaft,

wegen versuchten schweren Raubes

wIIlI

AL

rer %. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. August 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier

Theune Dr. Schäfer Dr. Blauth

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt u»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EE-ENEEEE> aus GEHE EEE als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Be 4

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1990 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Aus-

lagen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Mit ıucer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen

Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der 56-jährige wohnsitz- und mittellose Angeklagte um die Mittagszeit einer 79-jährigen Frau in der Absicht, ihr die Tasche mit dem darin vermuteten Geld wegzunehmen, einen Birkenholzknüppel von hinten auf den Kopf geschlagen, wodurch sie eine Platzwunde erlitt, hinfiel und sich einen Bluterguß zuzog. Er versuchte, "die Tasche unter dem Körper der Zeugin herausziehend an sich zu reißen. Dies gelang ihm wegen des Widerstands der Zeugin nicht. Der Angeklagte ließ daraufhin von

seinem Vorhaben ab und flüchtete".

Das Landgericht hat die Tat als minder schweren Fall des schweren Raubes beurteilt. Es hat dafür zum einen die erwähnte schwierige persönliche Lebenssituation des Angekıagten angeführt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht hat es aber auch die "Tatausführung" einschließlich der dafür bedeutsamen subjektiven Momente berücksichtigt. Es hat zunächst in einem Obersatz die von ihm als maßgeblich erachteten entlastenden und belastenden Umstände zusammengefaßt. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die zur Tatzeit bestchende (durch Abwendung seiner Freundin verursachte) besondere psychische Belastung des Angeklagten, seine (leichte) alkoholische Enthemmung, die Tatsache, daß der schwere Raub nur bis zum Versuch gediehen ist, sowie das Geständnis gewertet. Auch die anschließende Beurteilung, der Angeklagte näpe mit dem Knüppel "eher zurückhaltend ... zugeschlagen" ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt insoweit, als das Gericht offensichtlich das Maß der "konkreten Gewaltanwendung" - das nicht ausreichte, der 79- jährigen Frau die Tasche zu entreißen - als verhältnismäßig

gering erachtet hat.

Als den Angeklagten belastend hat die Strafkammer die Folgen der Tat, ebenso aber - entgegen der Auffassung des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht - bereits hier das hohe Alter des Tatopfers gewertet. Die anschließend angestellten Erwägungen zu den gravierenden Folgen, welche die Tat für die "alte Frau" hatten, verdeutlichen dies.

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Auch andere Rechtsfehler sind nicht zu erkennen.

aerdegen Maier Theune Schäfer Blauth