Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 10.08.1990 – 2 StR 363/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 363/90 BESCHLUSS NIE Kin

in der Strafsache

gegen

Erich Gr im aus K@MB, geboren am @. B-ED 1944 in DEM Sc - De, zur Zeit in Strafhaft

in anderer Sache,

wegen versuchten schweren Raubes

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355

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sach-

rüge Erfolg.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe die Waffe nur zu dem Zweck gezogen, um unerkannt entkommen zu können. Er habe befürchtet, andernfalls würden Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen werden. Er habe, als er von dem Zeugen RES festgehalten worden sei, nur noch den Gedanken gehabt, wie er entkommen könne. An eine Sicherung seiner Beute habe er nicht gedacht.

Diese Einlassung des Angeklagten hält die Kammer für widerlegt und stützt sich dabei auf folgende Gesichtspunkte:

Der Zeuge RWEEEEER habe bekundet, der Angeklagte habe "seinem Eindruck zufolge" mit der Beute fliehen wollen; wäre es dem Angeklagten nur darum gegangen, unerkannt zu entfliehen, wäre dies leichter gewesen, wenn er die Umhängetasche mit den entwendeten Waren losgelassen hätte; der Angeklagte sei auf die Waren angewiesen gewesen, da er "angesichts seiner desolaten finanziellen Verhältnisse" die nächsten vier Tage bis zum Monatsende nichts mehr zu essen und zu trinken gehabt hätte.

Diese Beweiswürdigung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft:

Die Strafkammer teilt nicht mit, auf welche Tatsachen sich der "Eindruck" des Zeugen RB stützt.

Der Erwägung, es hätte eine Flucht des Angeklagten erheblich erleichtert, wenn er seine Schultertasche hätte fallen lassen, könnte nur dann gefolgt werden, wenn festgestellt wäre, daß die Tasche nichts enthielt, was zur Identifizierung des Angeklagten hätte beitragen können.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-10/2-str-363-90#rd_5

Auch die Überlegung, der Angeklagte sei auf die Tatbeute dringend angewiesen gewesen, ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - objektiv unzutreffend. Seinen Mindestbedarf an Nahrungsmitteln hätte der Angeklagte in einer Großstadt von Hilfsorganisationen erhalten können.

Herdegen Maier Theune

RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Herdegen Schäfer