Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 08.08.1990 – 2 StR 349/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _349/90 23. 90 köln t

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Lars Michael H m „aus MORE, geboren am WB. GEHE 1964 in DEE Sm zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

wIIlIl

027

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 4 StPO am 8. August 1990 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat - anders als beim Mitangeklagten Sp - die Frage, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sei, nicht geprüft. Es hat zum Tatablauf insoweit ledigich folgende Feststellungen getroffen:

Nachdem der Angeklagte das Tatopfer mit einem mit Tötungsvorsatz geführten Messerstich in die Lunge verletzt hatte, kam es zwischen ihm und dem Opfer zu einer heftigen körperlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf "brachte der Zeuge StB den Angeklagten HE unter sich und schlug

auf ihn ein. Daraufhin rief He dem in der Nähe des Fahrzeugs stehenden Angeklagten Sp@B zu: "Günther, hilf mir, der macht mich fertig’. SpEEEB holte das japanische Schwert von der Fahrzeugrückbank, nahm es aus der Scheide, stellt sich vor StR und HE, hob das Schwert über seinen Kopf und rief: ’Hau ab, sonst schlag ich zu’. Hierauf ließ StB den Angeklagten HB los und flüchtete in den angrenzenden Wald, wo er sich versteckte. H@EEEB rief ihm noch nach: ’Thomas, bleib stehen’ und suchte ihn noch kurze Zeit. Sodann nahm er dem Angeklagten Sp das Schwert ab, hob das Messer auf, und warf beides in das Fahrzeug. Beide stiegen in den Pkw ein und fuhren davon" (UA S. 10/11).

Danach vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Verurteilung wegen versuchten Mordes zu Recht erfolgt ist. Es fehlen Feststellungen dazu, ob der Angeklagte seinen Tötungsentschluß aufgegeben hat und - wenn ja - ob er dies zu einem Zeitpunkt tat, als ihm die Tatvollendung noch möglich war. Lag aus der Sicht des Täters ein nicht beendeter Versuch vor,

cz,

was angesichts des Verhaltens des Opfers naheliegt, dann konnte der Angeklagte vom Mordversuch strafbefreiend zurücktreten, wenn er die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgab (S 24 Abs. 1 StGB).

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