Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 07.08.1990 – 1 StR 419/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 BZ
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 419/90 BESCHLUSS
4.999
in der Strafsache
gegen
Claudio PoEEB aus vous - GB, sehoren am m :95 in BB (Italien),
wegen Raubes u.a.
wIlI
BAG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts am 7. August 1990 gemäß § 349
Abs.
weil
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 6. März 1990 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das landgerichtliche Urteil kann keinen Bestand haben,
die Beweiswürdigung Mängel aufweist.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung als Grund
für seine Tat vorgebracht, der von ihm überfallene Gastwirt
Rinaldo CB habe ihn um seinen Spielgewinn bringen wollen.
Diese Einlassung hat ihm das Landgericht unter anderem des-
halb nicht geglaubt, weil er sie erst in der Hauptverhand-
lung vorgebracht habe, obwohl er vor der Polizei "ausführ-
liche Angaben" gemacht und dort die Tat selbst weitgehend gestanden habe (UA S. 7).
Gegen diese Würdigung wären an sich Einwände nicht zu
erheben. Doch hatte sich der Angeklagte bei der Polizei auch
dahin eingelassen, die Tat habe sich auf der Herrentoilette ereignet; das Landgericht ist jedoch auf Grund der gefundenen Blutspuren der Überzeugung, daß Tatort die Damentoilette war. Andererseits hing der unterschiedliche Tatort jeweils eng mit der Tatschilderung sowohl des Verletzten als auch des Angeklagten zusammen. Aus der Angabe des anderen Tatorts 1äßt sich also entnehmen, daß der Angeklagte bei der Polizei nicht nur das in der Hauptverhandlung geltend gemachte Tatmotiv nicht vorgebracht, sondern überhaupt einen anderen Tatverlauf geschildet hat, der möglicherweise der Darstellung in der Hauptverhandlung weitergehend entspricht, als es das Landgericht angenommen hat. Bei dieser Beweislage mußte die Einlassung des Angeklagten bei der Polizei vom Landgericht zusammenhängend wiedergegeben werden, weil nur so das Revisionsgericht überprüfen konnte, inwieweit tatsächlich der Angeklagte einander widersprechende Angaben gemacht hat (vgl. BGH StV 1986, 516; 1989, 424).
Im übrigen weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß die Darlegungen des Landgerichts zu der vom Angeklagten erlangten Beute unklar sind. Da die Wegnahme der
Gelder nach den Feststellungen an drei verschiedenen Aufbewahrungsorten innerhalb der Gaststätte erfolgt ist, konnten sich aus dieser Unklarheit Zweifel an dem festgestellten Ablauf, aber auch allgemein an der Glaubwürdigkeit des Ge-
schädigten ergeben.
Maul Foth v. Gerlach
Brüning Rissing-van Saan