Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 02.08.1990 – 1 StR 252/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DZ
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 SER 252/30 ' URTEIL
B u)
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Sasshi RB aus NEED. - geboren am ws 1941 in CWW (Indien),
wegen Untreue U. A.
wıII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 2. August 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. nun
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE au: -giim. Rechtsanwalt I) aus NED: Rechtsanwalt EB aus N]
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 20. Juni 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, wegen Verletzung der Buchführungspflicht und wegen falscher Angaben über die Leistung der Einlagen einer GmbH zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, als Inhaber, Geschäftsführer, Prokurist oder leitender Angestellter einer Baubetreuungsfirma tätig zu sein. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das Landgericht habe mit der Vereidigung des Zeugen Gerhard SBEEB ogesenSs 60 Nr. 2 StPO verstoßen, dringt nicht durch.
Es mag dahinstehen, ob hier das Fehlen einer entsprechenden Erörterung besorgen läßt, daß der Tatrichter sich der Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO überhaupt nicht bewußt geworden ist oder den Rechtsbegriff des Verdachts der Tatbeteiligung - für den schon ein entfernter Verdacht genügt - zu eng ausgelegt hat (vgl. BGHR StPO S 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1 m. w. Nachw.). Jedenfalls kann, wie auch der Generalbundesanwalt meint, die Verurteilung des Angeklagten auf dem von der Revision gerügten Verfahrensfehler nicht beruhen: Die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten gründet sich ganz überwiegend auf dessen Geständnis, verlesene Urkunden und die Bekundungen anderer Zeugen. Die Aussage des erwähnten Zeugen war demgegenüber nur für die Überführung des Mitangeklagten Kg von einiger Bedeutung, wie sich aus der Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt.
2. Die Rüge, das Landgericht habe gegen die zugesagte Wahrunterstellung verschiedener Beweisbehauptungen der Verteidigung verstoßen und dadurch S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt, ist ebenfalls unbegründet.
Die Strafkammer hat festgestellt oder als wahr unterstellt, daß der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums stets über ausreichende Eigenmittel verfügte, um all die Gelder, die er unberechtigt von den verschiedenen Bauherrensonderkonten abgezweigt hatte, zurückerstatten zu können. Ferner ist sie zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß dieser tatsächlich in Einzelfällen Eigengelder in erheblicher Höhe dafür verwandte, Rechnungen
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zu begleichen, die nicht nur seine Privatvorhaben, sondern auch Objekte der Bauherrengemeinschaften betrafen, und daß er auch Rückzahlungen auf den entstandenen Schaden vornahm. Die Strafkammer nimmt an, daß die Summe seiner unberechtigten Entnahmen deshalb ständig schwankte und nie die aktuelle Höhe von einer Million DM überschritten hat.
Mit diesen Feststellungen und Wahrunterstellungen setzt sich das Landgericht - entgegen der Meinung der Revision - nicht in Widerspruch, wenn es annimmt, der Angeklagte habe grundsätzlich nicht den Willen gehabt, die von den Bauherrensonderkonten für eigene Zwecke entnommenen Gelder zurückzuzahlen; dies habe er nur für den Fall
der Aufdeckung seiner Machenschaften vorgehabt.
Während die Verteidigung meint, darin, daß der Angeklagte auch "Rückzahlungen" zugunsten der geschädigten Bauherren geleistet hat, müsse ein Indiz für seinen von Anfang an bestehenden Willen zum umfassenden Schadensausgleich gesehen werden, ist die Strafkammer mit rechtlich unangreifbaren Erwägungen zu einem abweichenden Ergebnis gelangt. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte, der gehofft hatte, seine Geldentnahmen in der Lücke zwischen den - niedrigeren - tatsächlichen Kosten für die Bauherrenobjekte und den dafür garantierten Höchstsummen unterbringen zu können, habe Zahlungen aus eigenen Mitteln nur dann und insoweit vorgenommen, als eine Überschreitung dieser Garantiesummen zu befürchten war, weil dann die Gefahr der Entdeckung seiner unberechtigten Entnahmen bestanden hätte. An dieser
Schlußfolgerung war die Strafkammer, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, durch das als wahr unterstellte
Verteidigungsvorbringen nicht gehindert.
II. Sachbeschwerde
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch einen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Näherer Erörterung bedarf nur folgendes: Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision, im Falle der fortgesetzt begangenen Untreue habe das Landgericht die Schadenshöhe und damit den Schuldumfang falsch bestimmt.
Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, belaufen sich die mißbräuchlichen Einzelverfügungen, die der Angeklagte zum Nachteil von Bauherren getroffen hat, auf eine Summe von 1.573.700 DM (UA S. 74). Für jeden Einzelakt der fortgesetzten Handlung, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, ergeben die Feststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, daß der Angeklagte den Untreuetatbestand verwirklicht hat: Danach führte er, was er wußte und wollte, in jedem der im Urteil aufgeführten Fälle durch Zweckentfremdung von Mitteln der Bauherren zunächst einmal einen Vermögensnachteil herbei. Zwar verfügte er, wovon die Strafkammer zu seinen Gunsten ausgeht, stets über ausreichende Mittel zur Deckung des Schadens. Doch ändert dies
hier nichts am jeweiligen Schadenseintritt. Zu Recht hebt das Landgericht darauf ab, daß der Angeklagte selbst keinen umfassenden Überblick über die unberechtigten Entnahmen und seine Eigenmittel hatte und daß auch sonst - etwa in Form irgendwelcher Aufzeichnungen - keine Klarheit hierüber bestand. Vielmehr nahm er zur Verdeckung der Schädigungen sogar Verschleierungshandlungen vor, durch die er zudem den Geschädigten die Geltendmachung ihrer Ansprüche erheblich erschwerte (UA S. 198 bis 201 unter Hinweis auf RGSt 73, 283 sowie BGHSt 15, 342).
Mit dieser Beurteilung steht es nicht in widerspruch, daß "die aktuell unberechtigten Belastungen" gegenüber den Bauherren nie höher waren als eine Million DM (UA S. 117, 183), weil er immer wieder aus eigenen Mitteln Zahlungen leistete, die sich als Schadenswiedergutmachtung darstellten. Der Meinung der Revision, es habe sich um eine Art Kontokorrentverhältnis gehandelt, bei dem nur der sich zu Lasten des Angeklagten ergebende Saldo als Schaden anerkannt werden könne, folgt der Senat nicht. Eine vergleichbare Situation bestand schon deshalb nicht, weil es sich bei den Bauherren, mit denen die Betreuungs- und Treuhandverträge geschlossen worden waren, um verschiedene Personen handelte. zahlungen des Angeklagten, die einem bestimmten Bauherrn zugute kamen, hatten deshalb mit seinen Entnahmen zu Lasten anderer Bauherren nichts zu tun. Von gegenseitigen Leistungen im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses kann
nicht gesprochen werden.
Den Feststellungen des Landgerichts ist auch nicht zu entnehmen, daß sich der Schädigungsvorsatz des Angeklagten
auf einen Höchstbetrag von einer Million DM beschränkte. Insoweit kommt allenfalls in Betracht, daß er nach schadensgleicher Gefährdung gewillt war, für eine Begrenzung des ef-
fektiv verbleibenden Schadens zu sorgen.
Auch bei der Strafzumessung tritt keine fehlerhafte Be-
trachtungsweise zutage.
Die Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen, daß der Angeklagte den Tatbestand der fortgesetzten Untreue in einer Vielzahl von Einzelakten erfüllt hat und daß die Höhe des von ihm angerichteten Schadens beträchtlich ist. Soweit sie darauf hinweist, daß dieser Schaden "zusammengenommen" einen Betrag von über 1,5 Millionen DM ausgemacht hat (UA S. 216), meint sie ersichtlich die Summe der zu-
nächst entstandenen Vermögensnachteile.
Im übrigen hat die Strafkammer im Auge behalten, daß der "aktuelle" Schadensbetrag nie über eine Million DM angewachsen war (UA S. 216). Damit sind die nachträglich vom Angeklagten geleisteten Zahlungen in der gebotenen Weise be-
rücksichtigt.
Ulsamer Foth Granderath
v. Gerlach Brüning