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BGH Beschluss vom 01.08.1990 – 3 StR 222/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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47.7

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR _ 222/90

in dem Strafverfahren

gegen

ahmet YE us DEE, seboren am u 1930 in AB Türkei,

wegen schwerer Brandstiftung U.2.

wıl

- 2 -

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

1. August 1990 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß

s 349 Abs. 4 Stpo einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen S

chwerer

Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und

wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheit

sstrafe von

vier Jahren und drei Monaten verurteilt. ES hält ihn für

überführt, am 6. Februar 1989 durch einen gedung

enen, unbe-

kannt gebliebenen Brandstifter das von ihm zum Betrieb eines

Textilgeschäftes gemietete Ladenlokal durch Anzü Benzin in Brand gesetzt und versucht zu haben, f

Brandschaden die Feuerversicherungssumme von 80.

nden von ür den 000 DM zu

erhalten. Die Beweiswürdigung, durch die das Landgericht die

bestreitende Einlassung des Angeklagten für wide sieht, ist lückenhaft und unvollständig. Das Urt

rlegt aneil beruht

daher, wie die Revision des Angeklagten und der Generalbundesanwalt im Ergebnis mit Recht geltend machen, auf einer

unzureichenden Tatsachengrundlage.

Der 60jährige Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger, der sich seit 1976 als selbständiger Kaufmann in der Bundesrepublik aufhält und bisher nicht bestraft ist. Er betreibt in DEE auser dem vom Brand betroffenen Textilgeschäft noch einen Schmuckladen in der K@lstraße und lebt unwiderlegt in guten wirtschaftlichen Verhältnissen (UAS.5f£.).

Die Annahme der Strafkammer, daß der Brand in dem Textilgeschäft auf vorsätzlicher Brandstiftung beruht, weist keinen Rechtsfehler auf. Da aufgrund der Bekundungen der Zeugen NG, DEE und BEER feststeht, daß der Angeklagte das Benzin nicht selbst gezündet haben kann, kommen als Täter auch ihm feindlich gesonnene Personen in Betracht, die die Tat begangen haben könnten, um ihn zu schädigen oder durch einen Denkzettel zu warnen. Das Landgericht ist jedoch aufgrund eines Indizienbeweises davon überzeugt, daß der Angeklagte selbst das Benzin am Tattage in seinem Ladenlokal ausgeschüttet und später durch einen Helfer von der Straßenseite her hat anzünden lassen. Die zugrundeliegende Beweiswürdigung ist zu beanstanden, da die für den Schuldnachweis herangezogenen Gründe zu pauschal und nicht detailliert genug dargelegt, insbesondere nicht daraufhin überprüft werden, ob sie auch erklärbar sind, wenn der Angeklagte unschuldig ist.

A7L

Die Strafkammer meint: Daß der Angeklagte "selbst der Drahtzieher der Tat gewesen ist, erhellt vor allem der Umstand, daß er nach der am Fastnachtsonntag (5. Februar 1989) im Ceschäftslokal vorgenommenen Auszeichnung von Ware Teile dieser Ware aus dem Geschäftslokal in sein Ladengeschäft auf der Kstraße verbracht und dort versteckt hat"

(UA S. 21). Die Indizwirkung dieses Umstands hängt maßgeblich davon ab, ob der Angeklagte auch sonst einzelne Verkaufsstücke aus dem Textilgeschäft in seinen Schmuckladen auf der Kgßstraße verbracht hat, etwa um sie dort Interessenten - ggf. "unter der Hand" - anbieten zu können, und welchen Wert die fortgeschafften Teile im Verhältnis zu den

tatsächlich verbrannten Waren gehabt haben.

Der Angeklagte behauptet, am 5. Februar 1989 einige (UA S. 18: drei oder vier; UAS. 22: fünf) Hosen aus dem Textilgeschäft in seinen Schmuckladen mitgenommen zu haben. Die Strafkammer stellt fest, daß er drei von der Zeugin CB identifizierte Lederröcke nach der Preisauszeichnung am 5. Februar 1989 dorthin verbracht hat. Da die Zeugin diese Röcke in der Hauptverhandlung nicht mehr identifizieren konnte und die Strafkammer die Beweiswürdigung auf deren frühere Angaben im Ermittlungsverfahren stützt, hätte sie darlegen müssen, an welchen Merkmalen die Zeugin die Röcke früher erkannt haben will und inwieweit ihre Erinnerung jetzt nicht mehr besteht. Insbesondere wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welchen Wert die damals von der Zeugin wiedererkannten drei Röcke gehabt haben, und zwar sowohl im Verhältnis zu den vom Angeklagten als mitge-

nommen angegebenen Hosen wie auch im Verhältnis zu der

zurückgelassenen Ware. Handelte es sich bei den drei Lederröcken nur um einen unwesentlichen Teil der am

5. Februar 1989 im Geschäft befindlichen Ware, so käme ihrer Mitnahme nur ein geringer Beweiswert dafür zu, daß der Angeklagte einen Teil des Warenbestandes vor dem Brand retten

wollte und daher schon vorher informiert gewesen sein muß.

Zwar geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte nach der Preisauszeichnung vom 5. Februar 1989 und vor der Brandlegung am nächsten Tage "weitere Warenbestände" aus dem Verkaufsraum beiseite geschafft hat. Aber auch insoweit ist die Beweiswürdigung unvollständig. Die Strafkammer stützt ihre Annahme darauf (UA S. 23), daß "die im Brandschutt vorgefundenen sparsamen Reste von Textilien und Kleiderbügeln" dagegen sprechen, daß Ware in dem Umfang verbrannt ist, den der Angeklagte in der Schadensmeldung gegenüber der Versicherung genannt hat. Abgesehen davon, daß keine - auch keine annähernden - Größenverhältnisse angegeben werden, berücksichtigt diese Erwägung nicht, daß überhöhte Angaben zum Schadensumfang noch kein Indiz für die eigene Schadensverursachung sein müssen; denn sie werden vom Versicherungsnehmer häufig auch bei einer Fremdschädigung gemacht, um an einem Schadensfall zu "verdienen". Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhang ein weiteres Indiz an: Die Abbrandspuren im Bereich der Empore des Ladenlokals weisen darauf hin, daß dort weniger Ware verbrannt ist als von der Zeugin cu am Vortage an dieser Stelle vorgefunden worden war. Dies ist so lange von geringer Aussagekraft dafür, daß der Angeklagte heimlich vor dem Brand Ware beiseite geschafft hat, wie

nicht ausgeschlossen wird, daß ein anderer als er vor dem

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Brand Zugang zum Geschäftslokal hatte. Die Feststellung, daß der Angeklagte Stunden vor der Brandzündung die Schaufenster seines Geschäfts mit Kleidungsstücken verhängt hatte

(UA S. 11), wird in der Beweiswürdigung nicht belegt. Insbesondere bleibt unklar, wo und wie lange und unter welchen

Umständen ihn die Zeugin Ce beobachtet hat.

Auch gegen die Bewertung der weiteren Umstände, die die Strafkammer zur "Bestätigung" ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten anführt (UA S. 23 £f£f.), bestehen Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Tatsache, daß die zum Geschäft führenden Türen vor dem Brandausbruch verschlossen waren und das Zylinderschloß der Eingangstür Spuren eines versuchten Aufbruchs aufwies. Die Strafkammer "vermutet" (UA S. 24), daß der Angeklagte beim Vorbereiten des Brandes durch Ausschütten von Benzin Aufbruchsspuren absichtlich gelegt hat, "um davon abzulenken, daß der Brandstifter mit Hilfe eines Schlüssels in das Geschäft gelangt ist". Wollte der Brandstifter wirklich davon ablenken, hätte er nicht einen versuchten, sondern einen vollendeten Aufbruch vorgetäuscht. Im übrigen hat die Strafkammer nicht aufgeklärt, wer außer dem Angeklagten noch im Besitz von Schlüsseln zum Geschäft gewesen ist und ob Nachschlüssel gefertigt worden sein können. War der Angeklagte nicht

allein im Besitz von passenden Schlüsseln, so ist die vom

Sachverständigen festgestellte Zündung des Luft-Gas-Gemisches von außen her auch mit der Annahme vereinbar, daß ein anderer als der Angeklagte das Benzin im - später wieder

verschlossenen - Laden verschüttet hat.

Ruß Krauth Kutzer

Rissing-van Saan Miebach