Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 24.07.1990 – 1 StR 56/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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N
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 56/90 BESCHLUSS
m Tu. in der Strafsache
gegen
l. den Elektriker Horst H
aus Sum, geboren a 1965 in N:
2. den Immobilienkaufmann
Dieter 2 aus rn —
geboren am 3. Reinhart y - Weiss aus (Spanien),
San Pi» r geboren am EBD 19:5 in rw,
4. den Immobilienkaufmann Ludwig B aus Weg ,
geboren am ee .::; in N.
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Juli 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Juli 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde Zähter-Weiskopf gegen das
Unterbleiben einer Entscheidung über die Entschädigungspflicht wird verworfen, weil diese Frage nicht zur Entscheidung des Landgerichts stand (vgl. SS 8, 9 StrEG).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Kuhn Ulsamer Foth Granderath von Gerlach