Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.07.1990 – 4 StR 318/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 318/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Helmut W aus N - S EEE geboren am 1926 in G '
wegen Fälschens von Vordrucken von Euroschecks in Tateinheit mit Betrug
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Juli 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. Januar 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Die beiden Vorverurteilungen durften gemäß $S 51 Abs. 1 BZRG nicht auch zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Strafkammer selbst bei Beachtung des Verwertungsverbots gegen den Angeklagten in Anbetracht des Schuldgehalts der Tat eine niedrigere als die erkannte Strafe verhängt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf
Blauth Maatz