Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 18.07.1990 – 3 StR 218/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IF
BUNDESGERICHTSHOF
3_StR_ 218/90
BESCHLUSS§
Be in der Strafsache
gegen
.ısa Maria BED seborene Hu aus RE, Jeboren am EEE 1953 in va,
wegen Erpressung
wıIl
3er 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag, am 18. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom
17. Januar 1990 - soweit es sie betrifft -
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe des Betruges schuldig ist,
b) mit den Feststellungen aufgehoben,
aa) in dem Einzelstrafausspruch hinsichtlich der Straftat II 1 der Urteilsgründe,
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte im Fall II 1 der Ur-
teilsgründe wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt. Dieser Schuldspruch wird von den
Feststellungen nicht getragen. Zwar muß der Täter die Verwirklichung des angedrohten Übels nicht durch ihn selbst in Aussicht stellen. Soll sie aber durch einen Dritten erfolgen, muß der Täter in dem Bedrohten die Vorstellung erwecken, daß er den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198). Insoweit hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen.
Angesichts der in den Urteilsgründen mitgeteilten - vorgetäuschten - Bereitschaft der Angeklagten, selbst einen Teilbetrag von 10.000,-- DM zu erbringen, mußte sich vielmehr für den Bedrohten der Schluß aufdrängen, daß die Angeklagte die Herbeiführung des Übels durch den Dritten nicht nur nicht wollte, sondern gerade - auch im Interesse des Bedrohten - zu verhindern bestrebt war.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte aber eines Betruges schuldig gemacht. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern, da sich die Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Da sich der Unrechtsgehalt der Tat als weniger schwerwiegend darstellen könnte, weil der durch die Angeklagte vor-
gespiegelten Drohung im Rahmen eines Betruges ein minderes
N
Gewicht beikommen könnte,
ausspruch aufgehoben.
hat der Senat auch den Einzelstraf-
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