Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 18.07.1990 – 2 StR 110/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dh
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 110/90 8.730 Ya
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Rosario D OB zus KEREEB, geboren am @. - m 1968 in Sci,
wegen sexueller Nötigung u. &.
will
- 2 - Bd
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Detter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus GEEEEEB
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
HM
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Juli 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und Hehlerei zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf den Strafausspruch
beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß der Angeklagte zur Tatzeit, obschon kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres stehend, nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Es hat wegen der Schwere seiner Schuld die Verhängung von Jugendstrafe für geboten erachtet. Diese Entscheidung hat es unter Darlegung des objektiven Tatunrechts bei Berücksichtigung der Entwicklung und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sowie der Einwirkung des genossenen Alkohols und
gruppendynamischer Prozesse einleuchtend begründet.
Bei der Findung des Strafmaßes hat es auf diese Ausführungen Bezug genommen. Es hat jedoch nicht in einer den Begründungserfordernissen genügenden Weise dargelegt, daß bei zusätzlicher Berücksichtigung des Erziehungsgedankens, obschon es ihn abschließend pauschal angesprochen hat, die festgesetzte Jugendstrafe in Höhe von dreieinhalb Jahren zur
Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich sei:
Die maßgebliche Ursache für die Tatbeteiligung des Angeklagten war der Einfluß der Mitangeklagten SED und GEB. Der Angeklagte ist von seiner Persönlichkeitsstruktur her gehemmt, schwer beweglich, mit wenig Phantasie begabt, aber beruflich strebsam. Bis zur Tat war er nicht einschlägig aufgefallen. Zwei Verfahren wegen Vermögensdelikten waren im einen Fall mit einer Einstellung nach $S 47 JGG und im anderen Fall mit Auferlegung einer richterli-chen Weisung abgeschlossen worden. Die Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde von den beiden Mittätern initiiert. Der Angeklagte hatte sich zu Beginn passiv verhalten und war einmal der Geschädigten gegen den Angriff SED zu Hilfe gekommen. Erst nachdem die beiden Mittäter über einen längeren Zeitraum die Frau in übler Weise gemeinsam mißbraucht hatten, schloß er sich - wenn auch unter Ausnutzung der gegebenen Gewalt- und Drohsituation - mit dem Verlangen nach Mundverkehr an (UA Bl. 24). Schließlich hat er Geschlechtsverkehr zwar gefordert, aber keinen Verfolgungsversuch unternommen, als die Frau davonlief (UA Bl. 40). Diese Feststellung des Landgerichts läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte, zumal er auf die Mithilfe der Mittäter rechnen konnte, in der Lage war, die Flucht zu verhindern und
den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Dafür spricht auch,
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daß die beiden Mittäter sein Verhalten als Verzicht beurteilten und sich deswegen abfällig über ihn äußerten. Mit diesem zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Sachverhalt ist es nicht vereinbar, wenn die Strafkammer auf UA Bl. 25 £ ausführt, es beruhe "allein auf der schwerfälligen Persönlichkeit des Angeklagten", daß er "wegen der Flucht der Zeugin den Geschlechtsverkehr nicht ausführen konnte". Der Angeklagte hat bei seiner ersten Vernehmung die Tat eingestanden. Die Strafkammer hat für GEB eine Jugendstrafe von fünf Jahren festgesetzt und ersichtlich auch bezüglich Sgs-GEBE, dessen Verfahren abgetrennt wurde, mit der Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe gerechnet; sie ging somit davon aus, daß der Angeklagte - unabhängig von seiner im Verfahren gezeigten Einstellung zur Tat - für lange Zeit dem Einfluß der beiden Mittäter, der die entscheidende Ursache für sei-
nen eigenen Tatbeitrag war, entzogen sein wird.
Diese Umstände waren bei der Findung des Strafmaßes unter erzieherischen Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Bei der gegebenen Sachlage ergibt sich daraus, daß der Ange-
klagte zur Tatzeit kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres
stand, nichts anderes. Der nur pauschalen Erwähnung des Erziehungsgedankens kann der Senat hier jedoch nicht entnehmen, daß die Strafkammer die gebotenen Erwägungen angestellt hat. Der Darlegungsmangel stellt einen Rechtsfehler dar; es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer ohne ihn zu
einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Herdegen Maier Niemöller
Gollwitzer Detter