Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 17.07.1990 – 1 StR 361/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

717.00

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Helmut K «EEE aus NEED, seboren am u 195: in SE,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

wıll

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1990 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 1990

wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen. Gründe:

Die Revision, die der Angeklagte am 23. Februar 1990 zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegt und mit der allgemei-

nen Sachrüge begründet hat, ist unzulässig.

Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung ausweist (Bl. 238 d. A.), erklärten im Anschluß an die Urteilsverkündung der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht, was den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt wurde. Gegen die Wwirksamkeit dieser Erklärung bestehen keine Bedenken. Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich; er

schließt zugleich die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NSt2 1984, 181).

Maul Kuhn Granderath

v. Gerlach Brüning