Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 17.07.1990 – 1 StR 288/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR _288/90 URTEIL
am
in der Strafsache
gegen
Günther KBW aus vB, geboren am u 1921 in Sp ‚
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
wIlI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 17. Juli 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Granderath,
Dr. von Gerlach,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt > .
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom
6. Dezember 1989 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten durch
diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge und erstrebt Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener
Vergewaltigung und sexueller Nötigung.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht sah sich an der Verurteilung wegen der möglicherweise begangenen Sexualgewalttaten aus tatsächlichen Gründen gehindert. Es hat festgestellt, daß die 1971 geborene Tochter des Angeklagten sich bis zu ihrem 16. Lebensjahr gegen den regelmäßigen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten sträubte, weinte, seinem Verlangen widersprach, in Wut ausbrach, sich wegdrehte oder die Beine zusammenzwickte. Der Angeklagte habe jedoch zur Überwindung des Widerstandes weder körper-
lichen Zwang noch Drohungen gebraucht. Lediglich nach dem
Geschlechtsverkehr habe er seiner Tochter mitunter eine Ohrfeige verpaßt, um sie ruhig zu stellen. Das Mädchen hat sich nach den Feststellungen auch beim ersten Geschlechtsverkehr nicht gewehrt. Sie brachte auch bei anderen sexuellen Handlungen nur Wut und Ekel zum Ausdruck.
Die Strafkammer folgert daraus, daß bei den Taten des Angeklagten "allenfalls von bloßen Überredungen oder Zurechtweisungen unter Ausnutzung der väterlichen Autorität ausgegangen werden kann". Diese Schlußfolgerung ist objektiv möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Beweislage - der Angeklagte bestreitet die Tat; als unmittelbare Zeugin stand nur das Opfer, das Gewaltanwendungen oder Drohungen durch den Angeklagten in Abrede stellt, zur Verfügung - drängten sich dem Landgericht nicht weitere, von der Beschwerdeführerin vermißte zusätzliche Ausführungen auf, auch wenn man den Gewaltbegriff im Sinne der SS 177, 178 StGB extensiv auslegt.
Maul Kuhn Granderath
v. Gerlach Brüning