Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 17.07.1990 – 1 StR 267/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 _StR 267/90
in der Strafsache
gegen
“ichael Horst B ui ‚ geboren am 7] 1958 in BB, ohne festen Wohnsitz,
2. Anton Georg W zB aus MB, geboren am EEE :950 in AD / 7 u ,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
wIll
NA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 17. Juli 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt nn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
15. Dezember 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch die Revision entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen vorsätzlichen Vollrausches zu Freiheitsstrafen verurteilt und sie im übrigen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Verurteilung wegen vorsätzlichen Voll-
rausches beschränkt.
Mit der Sachrüge beanstandet die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe die im Rausch begangene rechtswidrige Tat nicht zutreffend bewertet. Das vom Generalbundesanwalt
nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht hätte bei der im Vollrausch begangenen gefährlichen Körperverletzung neben der Tatbestandsalternative "mittels eines gefährlichen Werkzeugs" auch die Alternative "von mehreren gemeinschaftlich begangen" zugrundelegen müssen. Der Angeklagte vo sei davon ausgegangen und damit einverstanden
gewesen, daß der Mitangeklagte BB das Opfer mit- ‚erfolgte und verletzte. Damit entfernt sich die Beschwerde-
führerin unzulässig von den Urteilsfeststellungen: Denn
"EEE folgte den beiden, wurde von ihnen aber nicht bemerkt", und "im Moment des Schlages wußte (WB) nicht, daß sich BB in der Nähe befand" (und gleichzeitig einen Gegenstand gegen den Zeugen Hg schleuderte).
Diese gleichzeitige Tatbegehung genügt jedoch noch nicht den Voraussetzungen des § 223 a StGB. Die Täter müssen die Tat vielmehr als gemeinschaftliche wollen, also Mittäter sein (BGHSt 23, 122). Das war hier nach den Feststellungen gerade nicht der Fall.
2. Die Urteilsfeststellungen zwangen die Strafkammer nicht zu dem Schluß, dem Vollrausch sei als rechtswidrige Tat zusätzlich zur gefährlichen Körperverletzung eine versuchte schwere räuberische Erpressung zugrundezulegen. Die Angeklagten hatten den Zeugen HB zunächst angebettelt. Bei der späteren Verfolgung und Verletzung des Zeugen hatten sie kein Wort von sich gegeben und blieben danach auf Aufforderung ohne Widerrede bis zum Eintreffen der Polizei am Tatort stehen. Mit ihrem Vortrag, dieses Geschehen könne nur So verstanden werden, daß die Angeklagten gewaltsam hätten Geld fordern wollen, gerät die Beschwerdeführerin in revisionsrechtlich unbeachtliche eigene Schlußfolgerungen. Die Auffassung der Strafkammer, es fehlten (ausreichende) Hinweise auf die Absicht gewaltsamer und rechtswidriger
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zueignung, war angesichts der dargelegten Vorgänge jedentalls möglich. Diese auf verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Weise gewonnene Überzeugung des Tatrichters ist für das
Revisionsgericht bindend.
(RiBGH Dr. Maul ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert, seine Unterschrift beizufügen)
Kuhn Kuhn Granderath
v. Gerlach Brüning