Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 13.07.1990 – 2 StR 181/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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02

BUNDESGERICHTSHOF

9,340 BESCHLUSS Hrn in der Strafsache gegen

1. Albin Harald 5 ie aus KW, geboren am @. EB

1958 in Wa, zur zeit in Untersuchungshaft,

2. Rüdiger Dieter H EB aus Kuh, dort geboren am W. @W 1955, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

WwIII

2 - RG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

9. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten HB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten BEE wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit den Sach-

rügen Erfolg. Das Landgericht hat festgestellt:

"Um 2.45 Uhr erblickten die beiden Angeklagten die ihnen bis dahin unbekannte Zeugin WÄR, die auf dem Bahnhofsvorplatz auf einem Steinblock saß und sich gerade eine Zigarette drehte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt faßten die Angeklagten den Entschluß, mit der Zeugin WÜRD, notfalls unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib

und Leben den Geschlechtsverkehr auszuüben. In Ausführung dieses Entschlusses gingen die Angeklagten auf die Zeugin WEM zu. während HEMB sie ansprach, hielt BEE sich im Hintergrund. Der Angeklagte HB fragte die Zeugin VB, oH sie drei Blättchen habe. Der Zeugin war aufgrund ihrer Erfahrungen in der Betäubungsmittelszene damit klar, daß die Angeklagten Haschisch rauchen wollten, da zum Drehen eines sogenannten Joints drei Blättchen Zigarettenpapier benötigt werden. Auf ihre Frage, was sie wollten, antwortete ihr der Angeklagte HEMMM, sie wollten eine rauchen. Die Zeugin Mo 1 meinte daraufhin, daß das doch am Bahnhofsvorplatz zu gefährlich sei. Als HM sie jedoch fragte, ob sie eine Mitrauchen wolle, stimmte die Zeugin WEM zu. HB schlug daraufhin vor, sie sollten gemeinsam zum Rheinufer gehen" (UA S. 35). Die Angeklagten und die Zeugin begaben sich zum Rheinufer. Auf dem Grünstreifen neben der Rheinuferpromenade zwang der Angeklagte Hib die Zeugin gegen ihren Willen zum Mundverkehr und zum Geschlechtsverkehr, "während Bee warnbereit auf der Rheinuferpromenade zurückblieb" (UA S. 37). Später vollzog auch BB den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin,

die sich nicht mehr wehrte.

Der Angeklagte HE hat angegeben, mit der Zeugin einverständlich gegen Entgelt verkehrt zu haben, der Angeklagte BEE hat eine sexuelle Handlung in Abrede gestellt. Worauf die Strafkammer die Annahme gründet, die Angeklagten hätten Spätestens beim Ansichtigwerden der Zeugin den Entschluß gefaßt, mit ihr "notfalls unter Anwendung von Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den Geschlechtsverkehr auszuüben", hat sie nicht Mitgeteilt. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn auf der

Grundlage der Feststellungen kann es für den gemeinsamen Gang

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zum Rheinufer für die Angeklagten anstelle des von der Strafkammer angenommenen auch ein anderes, ebenso naheliegendes Motiv gegeben haben, nämlich das von der Geschädigten angegebene: man wollte Haschisch rauchen und hielt es für zu gefährlich, dies auf dem Bahnhofsvorplatz zu tun. Dieses Motiv wäre nur dann auszuscheiden, wenn feststünde, daß die Angeklagten kein Haschisch hatten. Dazu verhalten sich die Urteilsgründe aber nicht. Da die Strafkammer auf die naheliegende Möglichkeit, daß man am Rheinufer zunächst nur ungestört Haschisch rauchen wolle, nicht eingegangen ist, ist zu besorgen, daß sie diese nicht erkannt hat.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Wenn mittäterschaftliches Handeln der Angeklagten nicht festzustellen wäre, würden sich beim Angeklagten HB

das gesamte Tatbild und der Schuldumfang wesentlich verändern; eine Verurteilung des Angeklagten BB würde in diesem Falle unter anderem voraussetzen, daß er - was nicht festgestellt ist - die Nötigung des Tatopfers durch den Angeklagten H@B wahrgenommen hat.

Herdegen Theune Gollwitzer Detter Schäfer