Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 11.07.1990 – 3 StR 96/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3_ StR 96/90 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Raimondo M EEE aus ICE, seboren am GE ir: TER 1: VRR (Ttalien),

wegen Totschlags

wIll

JE

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Harms, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB au sam

als Verteidiger,

Justizangestellte ww

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 1989 wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm mit einjähriger Sperrfrist die Fahrerlaubnis entzogen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung wegen Mordes. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, daß das spätere Tatopfer dem Angeklagten bei einer erst verbalen, dann tätlichen Auseinandersetzung wegen Garagenmiete und eines Kotflügelschadens zwei Tage vor der Tat einen doppelten Jochbeinbruch zufügte. Nachdem die Polizei trotz etwa 45minütiger Wartezeit nicht erschien, begab sich der Angeklagte zunächst zur Polizei, die ihn an Schiedsmann und Anwalt verwies, und dann in ein Krankenhaus. Am übernächsten Tag fuhr

der Angeklagte wieder zum Garagengrundstück. Weil ihm durch

die halb geöffnete Tür des Pkw des später Getöteten die Zufahrt zu seinen - des Angeklagten - Garagen nahezu unmöglich gemacht wurde, fuhr er "aus Wut und Verärgerung" gegen die Pkw-Tür, stieg unter Mitnahme eines geöffneten Klappmessers aus seinem Pkw und lief um die Vorderseite zur Beifahrerseite des Pkws des später Getöteten. Dieser hatte "das Messer möglicherweise gesehen", bewegte sich - wegen des durch den Pkw des Angeklagten versperrten Ausgangs durch die Fahrertür - zur Beifahrertür und stieg dort aus. Bei der folgenden Auseinandersetzung versetzte der Angeklagte dem Opfer u.a. einen tödlichen Stich in den Herzbeutel. Die Motive des Angeklagten waren "Vergeltung und Rache sowie Wut und Verärgerung über das Verhalten" des Opfers bei der Auseinandersetzung vor zwei Tagen, die ihm zugefügte schwere Gesichtsverletzung und das Verhalten der Polizei "sowie Gefühle der Demütigung und Beleidigung infolge Nichtbeachtung seiner Interessen" durch das Opfer und die Polizeibeam-

ten.

Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe die Tat heimtückisch begangen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Zutreffend verneint das Landgericht die Arglosigkeit des Opfers, weil es das Messer gesehen haben kann. Hinzu kommt, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen hat, daß der später Getötete angesichts der Vorgeschichte und der dem Angeklagten zugefügten schweren Verletzung mit einer massiven Antwort durch den Angeklagten rechnen mußte (vgl. BGHSt 27, 322). Nach dem Fahren gegen die Pkw-Tür konnte im übrigen kein Zweifel mehr bestehen, daß der Angeklagte nicht in friedlicher Absicht

BG

fahren in Sicherheit bringen können. Daß der Angriff gegen das Leben bereits mit dem Fahren auf die Pkw-Tür begonnen

arglosen Opfers in eine raffiniert gestellte Falle (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 441) fehlt jeder Anhalt.

Handeln aus niedrigen Beweggründen verneint, ist mit den Orteilsfeststellungen nicht zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin verkennt, daß das Landgericht sehr wohl die tatsächliche Grundlage für seine Schlußfolgerungen zur Motivation mitgeteilt hat (UA S, 50). Ferner hat es ausdrücklich ausgeführt, es könne nicht feststellen, ob und gegebenenfalls welches Motiv (Vergeltung, Rache, Wut und

S. 51). Die Würdigung der Strafkammer, daß - im Hinblick auf die Vorgeschichte bei dem von tradierten Sizilianischen Vor-

Anschauung auf tiefster Stufe Stehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ersichtlich unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens hat das Landgericht auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei angenommen, daß ein Handeln aus niedrigen

Beweggründen nicht festzustellen sei, weil nicht feststehe,

welche Motive überwogen oder welches das Hauptmotiv war (UA S. 57). Die Beschwerdeführerin kann mit ihrer davon abweichenden Bewertung im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Ruß zschockelt Kutzer Harms Miebach

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