Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 11.07.1990 – 3 StR 193/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR_193/90
BESCHLUSS§
. In der Strafsache
gegen
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wegen Beihilfe zur sexuellen Nötigung
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er 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Juli 1990 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Januar 1990 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
der Täter - der Mitangeklagte EB - für die angeklagte Tat verwirkt hat, nicht erkennen dürfen. Schon im Hinblick aur die Regelung des S 270 StPO war die Anberaumung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht nicht zu beanstanden. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom
11. Mai 1999 Bezug genommen.
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