Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 10.07.1990 – 4 StR 308/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Aol?
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Udo Ralf V EEE | zus ca, dort geboren
am EB 1965,
2. Mike K EEE „ohne festen Wohnsitz, geboren am 1970 in MB, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 10. Juli 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. März 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird bei dem Angeklagten
statt des Urteils die Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Lippstadt vom 14. November 1989 einbezogen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz