Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 10.07.1990 – 1 StR 282/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
ı StR 282/90
‘0770
in der Strafsache
gegen
Franz E gu aus FEED, geboren am EEE: 1955 in Te (Rumänien),
wegen Anstiftung zum Diebstahl u.a.
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Ba
per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 10. Juli 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE zu: "gm
als Verteidiger,
Justizangestellte «>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Ba
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br.
vom 22. Januar 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Diebstahl und wegen Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat
keinen Erfolg.
Was die Bemessung der Strafe angeht, ist der Strafkammer kein Rechtsfehler unterlaufen. Sie hat die bestimmenden Zumessungsgründe angeführt und gegeneinander abgewogen. Daß sie hierbei wesentliche Umstände übersehen oder fehlsam
gewertet hätte, ist nicht ersichtlich.
Ob der Angeklagte sich in Zukunft auch ohne Strafvollstreckung straffrei führen werde, ist Sache tatrichterlicher Entscheidung. Es ist nicht zu erkennen, daß dem Landgericht bei Prüfung dieser Frage revisionsrechtlich erhebliche Fehler unterlaufen wären. Zuzugeben ist der Revision frei-
lich, daß das Landgericht bei seiner Wertung, eS lägen be-
acmnlare Umstände im Sinne von $S 56 Abs. 2 StGB vor, an die
Srerze des Vertretbaren gegangen ist; indes ist diese Grenze
bederkt man etwa die Preisgabe des bis dahin unentdeckt - noch nicht überschritten.
cebljiebenen Beuteverstecks
Maul Ulsamer Foth
Granderath Brüning