Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 10.07.1990 – 1 StR 282/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

ı StR 282/90

‘0770

in der Strafsache

gegen

Franz E gu aus FEED, geboren am EEE: 1955 in Te (Rumänien),

wegen Anstiftung zum Diebstahl u.a.

wımIl

Ba

per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. Juli 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE zu: "gm

als Verteidiger,

Justizangestellte «>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Ba

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br.

vom 22. Januar 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Diebstahl und wegen Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat

keinen Erfolg.

Was die Bemessung der Strafe angeht, ist der Strafkammer kein Rechtsfehler unterlaufen. Sie hat die bestimmenden Zumessungsgründe angeführt und gegeneinander abgewogen. Daß sie hierbei wesentliche Umstände übersehen oder fehlsam

gewertet hätte, ist nicht ersichtlich.

Ob der Angeklagte sich in Zukunft auch ohne Strafvollstreckung straffrei führen werde, ist Sache tatrichterlicher Entscheidung. Es ist nicht zu erkennen, daß dem Landgericht bei Prüfung dieser Frage revisionsrechtlich erhebliche Fehler unterlaufen wären. Zuzugeben ist der Revision frei-

lich, daß das Landgericht bei seiner Wertung, eS lägen be-

acmnlare Umstände im Sinne von $S 56 Abs. 2 StGB vor, an die

Srerze des Vertretbaren gegangen ist; indes ist diese Grenze

bederkt man etwa die Preisgabe des bis dahin unentdeckt - noch nicht überschritten.

cebljiebenen Beuteverstecks

Maul Ulsamer Foth

Granderath Brüning