Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.07.1990 – 1 StR 329/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 329/90 BESCHLUSS S.+.00

in der Strafsache

gegen

Hartwig M gu aus CD . geboren am GE 1966 in TB / Südtirol (Italien),

wegen schweren Raubes

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per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf seinen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. Februar 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten

wird verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision des Angeklagten wirksam auf den Strafausspruch beschränkt ist. Zum Schuldausspruch ist sie jedenfalls unbegründet im Sinne von

Ss 349 Abs. 2 StPO.

Das Rechtsmittel hat jedoch hinsichtlich des Strafausspruches mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt hat, daß er und der Mitangeklagte vor dem Verlassen des Tatortes die beiden anwesenden Zeugen in der Damentoilette des Lokals eingeschlossen hatten. Die Staatsanwaltschaft hatte den Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäß S 154 a Abs. 1 StPO aus der Strafverfolgung ausgeschieden. Das diesem Vorwurf zugrundeliegende Verhalten durfte nur nach entsprechendem Hinweis gemäß $S 265 StPO strafschärfend berücksichtigt werden (BGH NStZ 1981, 389; Schoreit in KK 2. Aufl. S 154 a Rdn. 21). Der Senat vermag sich der Ansicht des Generalbundesanwaltes, der Strafausspruch beruhe nicht auf diesem Rechtsfehler, nicht anzuschließen. Die Strafkammer

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hat dafür, daß "die Tatausführung professionelle Züge" aufwies, unter anderem gerade das Einsperren der Tatopfer berücksichtigt (UA S. 16).

Maul Kuhn Ulsamer

RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Maul Granderath