Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 03.07.1990 – 4 StR 294/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 294/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ralf R EB, ohne festen Wohnsitz, geboren am EB >55

in CB. zur zeit in Haft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

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D

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli

1990 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter - schwerer - räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Verschaffen von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch

(s 24 StGB) nicht fehlerfrei verneint hat.

Nach den Feststellungen erschien der Angeklagte im De-

zember 1988 in der Wohnung seines Bekannten SB, z0< ein Bowie-Messer und richtete es im Abstand von etwa 1/2

Meter auf den Hals Ss, um ihn zur Herausgabe von Heroin zu veranlassen. Diesen Vorgang hatte der Mitbewohner

NG aus dem Nachbarzimmer beobachtet, ging zum Angeklagten und sagte: "Tu das Messer weg!" Der Angeklagte steckte darauf das Messer ein, während Sguuun N nit den Worten zurechtwies, er solle sich nicht einmischen. Dieser

zog sich deshalb zurück.

Das Landgericht verneint einen strafbefreienden Rücktritt im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit der Begründung, der Angeklagte habe eingesehen, daß er "auch auf diese Weise kein Heroin erhalten könne" (UA 10). Diese Begründung hat indessen - sofern darin eine Feststellung zu erblicken ist - keine tragfähige Grundlage. Nicht der Bedrohte, sondern der unbeteiligte Mitbewohner NG hat den Angeklagten zur Aufgabe seines Plans veranlaßt; ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt wußte, daß SB ihm Betäubungsmittel nicht würde überlassen können oder aus anderen Gründen annahm, daß sein Plan nicht mehr durchführbar sei, ist nicht festgestellt. Nach dem dargestellten Geschehensablauf ist es möglich, daß SB sich über seine Möglichkeiten und seine Bereitschaft zur Abgabe von Heroin noch gar nicht geäußert hatte. Unter diesen Umständen bedurfte es einer näheren Darlegung der Tatsachen, auf die das Landgericht seine würdigung stützt, daß der Angeklagte vom Versuch nicht freiwillig zurückgetreten sei. Das Fehlen dieser Darlegungen nö-

tigt zur Aufhebung des Urteils.

Sollte der neue Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung gelangen, wird er sich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zuwenden und auch prüfen müssen, ob dieser

in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Ob der Ange-

klagte drogenabhängig und eine Maßnahme nach S 64 StGB veranlaßt ist, darf nicht offenbleiben.

Salger Jähnke Steindorf Blauth Maatz