Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 27.06.1990 – 4 StR 280/90

4. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Hans-Jürgen S EB aus ‚ geboren am GE 25% ir 1 ‚ zur Zeit in

Haft,

2. Roberto B aus E ‚ geboren am 1967 in A ‚ zur Zeit in Haft,

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 27. Juni 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Januar 1990 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß anstelle der Verurteilungen wegen Geiselnahme eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs tritt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Goydke Jähnke Steindorf Blauth Maatz