Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 20.06.1990 – 2 StR 2/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Ahmet TER „aus Sci, seboren am EB. GEEEED 1962 in BoD / 1m (TREE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

wIII

22

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichshofs hat am 20. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Hanau vom

14. September 1989, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 14. September 1989 wegen gemeinschaftlichen Raubes und gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie ungeklärt ließ, auf welche Weise der Mitangeklagte E@EEB in den Besitz des in

KEEEEEEB entwendeten Pkw Porsche gelangt war, obwohl sich ihr nach dem Inhalt der Akten weitere Beweiserhebungen dazu unbedingt aufdrängen mußten. Dieser Beweisfrage konnte entscheidungserhebliche Bedeutung vor allem deshalb zukommen, weil - wie von der Revision zutreffend dargetan (S. 10 der Revisionsbegründung) - der Mitangeklagte im Rahmen einer geständigen, erstmals auch den Beschwerdeführer belastenden Einlassung bei der Vernehmung durch KK SED und Staatsanwalt BB am 15. Februar 1989 zugleich auch behauptet hatte, er habe den von ihm gefahrenen Porsche Ende November 1988 vom Beschwerdeführer gekauft, dieser habe ihm jedoch die Papiere vorenthalten. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob "dieses Auto nicht geklaut" worden sei (Bl. 64 d.A.). Hätte die - von der Revision vermißte - Beweiserhebung demgegenüber zu der Erkenntnis geführt, daß der Angeklagte (richtig: der Mitangeklagte EWEEB) das Fahrzeug selbst entwendet hatte, oder hätte sich dafür zumindest eine so große Wahrscheinlichkeit ergeben, daß bei der Beweiswürdigung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen hätte werden müssen, dann wäre den Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten auf UA S. 17 unten, 18 oben möglicherweise die Grundlage entzogen worden. Denn stünde eine falsche Anschuldigung in diesem sehr wesentlichen Punkt fest oder müßte sie zumindest als wahrscheinlich angesehen werden, dann könnte nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, die festgestellte Verärgerung des Mitangeklagten verdeutliche lediglich ein Motiv, über sein eigenes Tatgeständnis hinaus auch den Mittäter preiszugeben, gebe aber nichts dafür her, daß diese Angaben sachlich unzutreffend seien (so die Beurteilung des Landgerichts auf UA S. 17 unten, 18 oben).

Bei dieser Beweislage hätten sich dem Tatrichter in der Tat folgende - von der Revision im einzelnen aufgeführte -

weitere Beweiserhebungen nach § 244 Abs. 2 StPO aufdrängen müssen.

a.) Vernehmung der Zeugen SC und EB zum Inhalt der Aussage vom 15. Februar 1989, sofern - was infolge Schweigens der Urteilsgründe nicht feststellbar ist - der Mitangeklagte nicht von sich aus oder auf Vorhalt eingeräumt haben sollte, bei jener Vernehmung behauptet zu haben, er habe den (gestohlenen) Pkw vom Beschwerdeführer gekauft;

b.) Vernehmung der Zeugen Kl (Bl. 169) und SCh@lB zu den Vorgängen, die in den polizeilichen Vernehmungsniederschriften vom 9. Februar 1989 (Bl. 169 ff Bd. II d.A. und Bl. 172 ff Bd. II d.A.) angesprochen sind;

c.) Vernehmung der Zeugin Antje WER (Bl. 42 Bd. I d.A.), die als Freundin des Mitangeklagten EEE oftmals mit dem Porsche aufgesucht worden war und deshalb Erkenntnisse darüber haben konnte und mußte, seit wann EB im Besitz des Fahrzeugs war.

Zusammen mit weiteren aus den Akten sich ergebenden Erkenntnissen (vgl. S. 23 der Revisionsbegründung i.V. mit dem Inhalt des Abschlußberichts Bl. 86 ff, insbesondere Bl. 90 oben Bd. II d.A.), die durch die vernommene Zeugin KHM I@B in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein können, für

sich allein aber - wie das Schweigen des Urteils zu diesen

Beweistatsachen belegt - für eine Meinungsbildung des Gerichts in dieser Frage nicht ausreichend waren, hätten sich dann sehr wohl gewichtige Hinweise auf die eigene Täterschaft des Mitangeklagten ED bei der Entwendung des Pkw Porsche und damit auf eine falsche Anschuldigung bei der Vernehmung vom 15. Februar 1989 ergeben können, die bei der Beweiswürdigung nicht außer Betracht bleiben durften. Daß das Urteil auf dem Unterlassen der weiteren Beweiserhebung beruhen kann, wurde oben unter Würdigung der Ausführungen auf UA

S. 17 unten, 18 oben bereits dargelegt.

Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben sein wird, bedarf es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge nicht mehr. Es sei jedoch bemerkt, daß in der neuen Hauptverhandlung durchaus die vom Landgericht bisher nicht erkannte Notwendigkeit fortbestehen kann, auch die mit den weiteren Aufklärungsrügen S. 1 ff und S. 12- 22 der Revisionsbegründung angesprochenen Beweisthemen aufzuklären oder zumindest im schriftlichen Urteil zu erörtern."

IR

Der Senat hat sich die zutreffenden Ausführungen des

Generalbundesanwalts zu eigen gemacht.

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter