Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 13.06.1990 – 3 StR 52/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

89

BUNDESGERICHTSHOF

_ BESCHLUSS

9% in der Strafsache

INN R gegen

1. Gerhard Wolfgang G ER _aus Keil, geboren am @. EEE 1940 in Co.

2. Jörg We EB aus ve, geboren am a. m 1963

in Ko.

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. September 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verwertung von Einzelheiten des Tatgeschehens aus dem Urteil vom 22. Februar 1984. Daß der Angeklagte Westphal durch dieses Urteil wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt worden

ist, ist schon durch die Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Itzehoe vom 6. Juni 1984, welches mit der durch Urteil vom 22. Februar 1984 verhängten Jugendstrafe eine Einheitsjugendstrafe gebildet hat, bewiesen worden. Im übrigen kann der Angeklagte Westphal das der Vorverurteilung zugrunde liegende Tatgeschehen eingeräumt haben. Dies wäre nicht pro-

tokollierungspflichtig.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Ruß Krauth Gribbohm Zschockelt Kutzer