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BGH Urteil vom 12.06.1990 – 1 StR 218/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 218/90 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Konstantinos O Am aus CB, seboren am EEE» 19:0 in AB (Griechenland),

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

wIII

87

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzu

vom 12. Juni 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED aus Kun

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte gg

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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ng

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 15. November 1989 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinsam mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern am 25. Januar 1989 die Räumlichkeiten der von ihm gepachteten Gaststätte KB in OB in Brand gesetzt zu haben. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde und der Rüge, das Gericht habe unter Verstoß gegen S 244 StPO einen Hilfsbeweisamtrag nicht beschieden. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der

Verfahrensrüge Erfolg.

1. Die Staatsanwaltschaft hat - erkennbar flir den Fall des Freispruchs des Angeklagten - in der Hauptverhandlung den Hilfsbeweisamtrag gestellt, den Zeugen Lg» zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß die Zeugin Julia Ki»

während ihrer Besuche in Freiburg auf den Fahrten von Straubing dorthin und zurück keine Einkäufe in Offenburg getätigt hat". Die Strafkammer ist weder dem Beweisbegehren nachgekommen noch hat sie durch Beschluß oder - was ausreichend gewesen wäre - in den Gründen des Urteils über diesen Beweisamtrag entschieden. Die Kammer beschäftigt sich zwar im Rahmen der Beweiswürdigung mit den fraglichen Aufenthalten der Zeugin Kg: in Freiburg - es handelt sich um zwei Besuche "einmal für zwei - drei Tage Mitte Januar 1989" und "erneut für eine Woche nach dem 22.1.1989" - und teilt hierzu auch mit, daß die Zeugin dabai jeweils von ihrem Großvater, dem in Freiburg wohnenden Zeugen Tu, von ihrem Wohnort Straubing abgeholt und wieder dorthin zurückgefahren wurde (UA S. 42). Auf den Hilfsbeweisamtrag, der gerade zu diesem Sachkomplex gestellt worden ist, und das eigens dafür angebotene Beweismittel geht das Urteil jedoch sowohl in diesem Zusammenhang als auch an anderer Stelle mit keinem Wort ein. Dies verstößt gegen § 244 Abs. 6 StPO (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. S§ 244 Rdn. 49

m.w.Nachw.).

Falls die Strafkammer - was in den Urteilsgründen allerdings nicht hinreichend deutlich wird - mit ihren Erwägungen zur angeblichen Unmöglichkeit einer. zuverlässigen "Rekonstruktion der beiden Januar-Aufenthalte" und einer diesbezüglichen "weiteren Aufklärung" (UA S. 42/43) die Eignung oder den Beweiswert des angebotenen Zeugenbeweises verneinen und damit die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages zum Ausdruck bringen wollte, wäre dies eine nicht zulässige Vorwegnahme des Ergebnisses der Beweisaufnahme und sonach ebenfalls rechtsfehlerhaft (vgl. Herdegen aaO S 244 Rdn. 64 m.w.Nachw.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich der

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Zeuge LB an die - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erst elf Monate zurückliegenden - beiden Aufenthalte der Zeugin KB in Freiburg und den Verlauf der betreffenden Fahrten nicht mehr zuverlässig erinnern werde, sind nämlich

nicht ersichtlich.

2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil

auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruht.

Die in dem Antrag angesprochene Beweisthematik war für die Entscheidung deshalb nicht ohne Bedeutung, weil der Strafkammer im Rahmen ihrer Überlegungen, ob auch andere Personen als der Angeklagte als Täter der Brandstiftung in Betracht kommen könnten, hinsichtlich der Zeugin Keze "Zweifel geblieben (sind), die sie nicht als unvernünftig hat abtun können" (UA S. 38 f, 42). Diese Zweifel gründen sich nicht nur - wie die Verteidigung meint - auf das Persönlichkeitsbild und die Motivlage der Zeugin, sondern auch - als einzige und damit für die Kammer ersichtlich bedeutsame "objektive Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung" - auf die beiden Aufenthalte der Zeugin in Freiburg im Januar 1989. Wie den diesbezüglichen Ausführungen des Urteils (UA S. 40, 42) zu entnehmen ist, hält es die Kammer nämlich für möglich, daß die Zeugin KB - entgegen deren insoweit bestreitenden Angaben in der Hauptverhandlung (UA S. 42) - während der beiden Freiburg-Besuche oder auf den jeweiligen Fahrten von Straubing dorthin und zurück das bei der Brandlegung verwendete und in verschiedenen Einkaufsmärkten in Offenburg erworbene Petroleum sowie die nach dem Brand am Tatort vorgefundene, am 17. Januar 1987 ebenfalls in einem Großmarkt in Offenburg erworbene Gartenspritze gekauft haben

könnte.

wäre das Gericht dem Beweisbegehren nadhgekommen und die in das Wissen des Zeugen IB gestellite Tatsache bewiesen worden, hätten die beiden Aufenthaltd der Zeugin in

rafkammer ein-

zige objektive Verdachtsgrund für deren mögliche Täterschaft

Freiburg - und damit der aus der Sicht der

oder Tatbeteiligung - an Gewicht verloren. Dies gilt nicht

nur dann, wenn man - wofür insbesondere Sinn und Zweck der Beweisbehauptung sprechen - den Beweisamtragj dahingehend versteht, daß der Zeuge Is zu der gesa

beiden Januar-Aufenthalte seiner Enkelin in

en Zeit der reiburg gehört te vielmehr auch ram

an - was

werden sollte. Die Vernehmung des Zeugen hä dann Einfluß auf die hinsichtlich der Zeugi bestehende Verdachtslage haben können, wenn angesichts des insoweit unklaren und mehrdeuttigen Wortlauts des Beweisamtrages möglich erscheint - das weisthema jeweiligen k bezieht.

unden können,

einschränkend auslegt und lediglich auf die Fahrten von Straubing nach Freiburg und zur Hätte der Zeuge I nämlich glaubhaft b daß die anläßlich des ersten Freiburg-Aufenthalts "für zwei - drei Tage Mitte Januar 1989" durchgeführte Hin- oder Rückfahrt am 17. Januar 1989 erfolgte und die Zeugin I |) an

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diesem Tage keine Gelegenheit zum Einkauf in a hatte, wäre damit bewiesen worden, daß die 2

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der Brandlegung benutzte und nach den Feststi

Kammer eben an diesem Tag in einem Einkaufs

Die Verminderung oder gar der Wegfall r gegen die Zeugin X 3 7) bestehenden Verdachtsmomente hätte - nachdem sonstige Tatverdächtige nicht konkret ersichtlich sind

(UA S. 38 ff, 43) - zur Folge gehabt, daß E die vom Land-

burg gekaufte Gartenspritze nicht erworben hat. | |

gericht allgemein erwogene Möglichkeit der tbegehung durch

einen fremden Täter insgesamt verringert hätite. Dies

|

wıederum hätte möglicherweise dazu geführt, daß | Urteil mitgeteilten, den Angeklagten belastenden umstände im Rahmen der Gesamtbewertung der Bewe sätzlich an Bedeutung gewonnen hätten. In Anbet Gewichts dieser Umstände kann der Senat nicht a daß die Kammer bei rechtsfehlerfreier Verfahren Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten

wäre.

3. Der Freispruch kann daher keinen Bestand die Verfahrensrüge durchgreift, bedürfen die im Sachrüge erhobenen Beanstandungen keiner Erörter Aufhebung des Urteils erledigt sich auch die sof schwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspt Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft.

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