Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 12.06.1990 – 1 StR 206/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9 —D
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 206/90 URTEIL 2.8.70
in der Strafsache
gegen
Sserif Ö@WEB aus AB seporen am AED 1933 in PD Kreis KB (Türkei),
wegen Vergewaltigung u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. Juni 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. 0 in der Verhandlung, Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. @	 au: En
als Verteidiger,
Justizangestellte En
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
§ 4
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 28. November 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Angeklagten durch die Revision
der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht in zwei Fällen der sexuellen Nötigung jeweils einen minder schweren Fall angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich,
wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn die Strafe sich so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349). Zur Strafzumessung im weiteren Sinne gehört auch die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall oder ein besonders schwerer Fall vorliegt (BGHR StGB S 46 Abs. 1 Strafhöhe 1; BGH NStzZ 1982, 26 und 464).
Die Strafkammer hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen. Aus Rechtsgründen war es ihr nicht verwehrt, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß die wiederholte gleichartige Tatausführung bei dem Tatopfer "teilweise zu einer Resignation und einem Gewöhnheitseffekt geführt haben kann". Mit dieser von der Revision beanstandeten Erwägung hat der Tatrichter zum Ausdruck gebracht, daß er keine sicheren Feststellungen dazu treffen konnte, ob der angeführte Resignations- und Gewöhnungseffekt tatsächlich eingetreten war. Deshalb war nach dem Zweifelssatz vom Vorliegen dieser Umstände auszugehen. Dem steht nicht entgegen, daß nach der Schilderung einer Zeugin das Tatopfer "während der sexuellen Gewaltanwendung durch den Angeklagten laut geschrien und sich mit den Händen gegen den Angeklagten zu wehren versucht hat". Diese Ausführungen des Landgerichts beziehen sich nämlich auf den ersten Fall
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der sexuellen Nötigung, nicht aber auf die beiden weiteren Fälle, die allein von der Beanstandung betroffen sind. Die weiteren Einwendungen der Revision erschöpfen sich in dem unzulässigen Versuch, die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände anders zu gewichten. Das Revisionsgericht darf aber das Ergebnis einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung des Tatrichters, die alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht zieht, nicht durch eine eigene abweichende Beurteilung ersetzen, selbst wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1982, 464f.
m.w.N.).
Das Urteil enthält auch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Brüning