Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 31.05.1990 – 4 StR 112/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 112/90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Markus K aus L@WB, geboren am EEE 1966 inB ‚ zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1990 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers Christian SB, ihm für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Nach den dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen des Nebenklägers kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden (vgl. auch Beschluß des Landgerichts Münster vom 12. Juni 1989). Auch die Gewährung von Ratenzahlungen kommt für die Revisionsinstanz gemäß $S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit S 115 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
Salger Goydke Meyer-Goßner Blauth Maatz