Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 30.05.1990 – 3 StR 181/90

3. Strafsenat

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E2

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 181/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hamdii A EB aus LEE, geboren am EB. EB 1965 in seHEED (TEE),

wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen u.a.

wıIl

83

- 2-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Mai 1990 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Januar 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird

verworfen.

Die durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe§

Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat keinen Erfolg. Der Pflichtverteidiger hat die Revision bewußt nicht begründet, weil der Wahlverteidiger - unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Honorareingangs - die Begründung des Rechtsmittels übernommen hatte. Da die Honorarzahlung ausblieb, hat auch der Wahlverteidiger davon abgesehen, die Revision zu begründen. Diese vom Antragsteller selbst vorgetragenen Umstände und nicht die Urlaubsabwesenheit des pflichtverteidigers waren die Ursache dafür, daß die Revi-

sionsbegründung unterblieb.

Aber auch für den Fall, daß den Pflichtverteidiger durch das Unterlassen einer Nachfrage nach dem Eingang des Honorars bei dem Wahlverteidiger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Verschulden treffen könnte, ist der

Wiedereinsetzungsamtrag zu verwerfen.

Es ist weder vorgetragen noch gemäß $S 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht, daß der Angeklagte nicht selbst durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat, zum Beispiel dadurch, daß er es seinerseits unterlassen hat, den Pflichtverteidiger über Zahlung oder Nichtzahlung des Honorars an den Wahlverteidiger zu unterrichten, beziehungsweise diesen gegebenenfalls trotz Nichtzahlung erneut aufzufordern, das Rechtsmittel fristgerecht

zu begründen.

Ruß Krauth Harms

Rissing-van Saan Miebach