Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 30.05.1990 – 2 StR 174/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 174/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hubert P ec | aus sch, geboren am WB. WE 1960 in OWEEEEE,

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

wıIl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 1990 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten PeiEEEEEB wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. September 1989, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:

"Zu Recht beanstandet der Angeklagte Widersprüche in den Urteilsgründen bei der Tatsachenfeststellung. Die Strafkammer führt einerseits aus, der Angeklagte PB habe in Kenntnis des Tatplanes, wonach der Banküberfall für ca.

8.00 Uhr vorgesehen war, den Haupttätern am Vorabend zugesagt, diese am Mittag des Tattages von der Villa SEE

bei N@EEEEB abzuholen (UA S. 8). Diese Feststellung der Kammer wird nochmals besonders hervorgehoben in der Begründung, P@EEEEEEEB habe keinen Anlaß gehabt, am Vormittag auf Abruf zu Hause zu warten, sondern sei insoweit frei gewesen, anderweitigen Beschäftigungen nachzugehen (UA S. 19). Andererseits geht die Kammer bei der Wertung des Tatbeitrages davon aus, PER habe zugesagt, die Haupttäter unmittelbar nach der Durchführung des Banküberfalles abzuholen (UA

S. 29, 30). Diese Feststellung ist mit der obigen Feststellung nicht in Einklang zu bringen, denn die tatsächlich eingetretene Verzögerung in der Tatausführung war nicht vorgesehen. Durch den unlösbaren Widerspruch wird der Inhalt der Zusage des Angeklagten PB in Frage gestellt. Dieser Inhalt aber ist maßgebend für die strafrechtliche Würdigung

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des Tatbeitrages und die Prüfung der Frage, ob die Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Verurteilung wegen

Beihilfe tragen."

Herdegen Maier RiBGH Theune kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Herdegen

Niemöller Schäfer