Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 29.05.1990 – 1 StR 195/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

er BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Rupert Anton P m „aus Si, geboren am er —y

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts München I vom 9. November 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß neben der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 1989 auch die Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 9. Juni 1988 einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maul Foth Granderath v. Gerlach Brüning