Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 22.05.1990 – 2 StR 205/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 205/90 BESCHLUSS LLS IM

Ar

in der Strafsache

gegen

Ahmad Abdou M EEE , im der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am. EM 1958 in TOD (1: EEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

will

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1990 beschlossen:

. Der Antrag des Angeklagten vom 29. Dezember

1989, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig ver-

worfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senet schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. April 1990 folgendes ausgeführt hat:

"Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinen Verteidigern erklärt, daß er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Der entsprechende Protokollvermerk wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt (SA II, 243).

Es besteht nicht der geringste Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Eintragung. Der Angeklagte bestreitet die Angabe einer solchen Erklärung auch nicht ernstlich. Seine Behauptung, die protokollierte Erklärung entspreche wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht seinem Erklärungswillen, ist angesichts seines sonstigen Verhaltens in der Hauptverhandlung absolut unglaubhaft. Er hat nämlich auf Fragen und Vorhalte des Vorsitzenden geantwortet, Ausführungen des Verteidigers zur Sache als zutreffend bezeichnet (SA II, 231), Fragen des Staatsanwalts beantwortet (SA II, 232), sein Einverständnis zu Verlesungen erklärt (SA II, 233), und sich zu vorgelegten Asservaten geäußert (SA II, 235). Ferner hat er Angaben zu seinem Werdegang gemacht (SA II, 237), ein umfassendes Geständnis abgelegt (UA S. 4) und von dem Recht auf das letzte Wort in einer Form Gebrauch gemacht, die eindeutig erkennen läßt, daß er sich der Bedeutung seiner Erklärungen bewußt war (SA II, 241). Zudem steht die - schon für sich allein unglaubhafte - Behauptung, der Angeklagte habe das freisprechende Urteil gegen die Mitangeklagte akzeptieren wollen,

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in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Versuchen, sich zu deren Lasten zu entlasten (SA II, 339, 340, 352)."

Herdegen Maier Theune Gollwitzer Detter