Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 22.05.1990 – 1 StR 230/90

1. Strafsenat

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%S

BUNDESGERICHTSHOF

37590 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ernst H u >. BEP, geboren am GE 153: in SEE / u,

wegen Vergewaltigung

WIII

-2- 74

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 4 StPO am 22. Mai 1990 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der Gewaltanwendung beim Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Ulrike va bestreitet, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Frage der Alkoholisierung der Zeugin Ulrike vom. Diese Zeugin wird von der Jugendkammer als glaubwürdig erachtet (UA S. 7, 9). Sie sagte zu ihrer Alkoholisierung aus, "sie habe vor dem Vorfall nur wenig Alkohol getrunken" (UA S. 8). Die von ihr angegebenen Alkoholmengen müßten zur Tatzeit mindestens nahezu restlos abgebaut gewesen sein. Eine am Tattag um 22.25 Uhr

- 3.

entnommene Blutprobe ergab aber einen Blutalkoholgehalt von 1,06 %0, woraus der rechtsmedizinische Sachverständige für den Tatzeitpunkt (wohl gegen 18.45 Uhr) eine maximale BAK von 2,04 %o und eine Mindest-BAK von 1,45 %0 errechnete (UA

S. 8). Die Jugendkammer hat für diesen Widerspruch eine "einfache Erklärung" gefunden. Die Mutter der Geschädigten, die Zeugin Margitta vg hat "glaubhaft" angegeben, "sie habe daheim ihrer schluchzenden, völlig aufgelösten Tochter zur Beruhigung eine unbekannte Menge 80%igen Klosterfrau-Melissengeist mit Wasser vermischt verabreicht" (UA S. 8).

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Damit hätte sich die Kammer, die sich bewußt war, daß eine relativ hohe Blutalkoholkonzentration erklärt werden mußte, ohne den Versuch weiterer Aufklärung nicht zufrieden geben dürfen. Vielmehr drängte sich ihr auf, den gerichtsmedizinischen Sachverständigen, den sie bereits vorher zu einer weit weniger Sachverstand erfordernden Frage gehört hatte, dazu zu vernehmen, welche Menge an Klosterfrau-Melissengeist hätte verabreicht werden müssen, um eine auf 20.30 Uhr zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 1,3 - 1,4 %0 zu erreichen, und anschließend der Zeugin Margitta UWE vorzuhalten, ob sie allen Ernstes ihrer Tochter zur Beruhigung die von dem Sachverständigen möglicherweise errechnete Menge eines halben Wasserglases an Klosterfrau-Melissengeist zu trinken gegeben hat. Diese Beweisfragen waren mit Sicherheit nicht Gegenstand der Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. WW und der Zeugin Margitta Um.

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Denn der Sachverständige war bereits vernommen und entlassen, als die Zeugin Margitta vo angehört wurde und erstmals über die Verabreichung von Klosterfrau-Melissengeist an ihre Tochter berichtete (vgl. Band I Blatt 147 R, 148 d.A.). Die unterbliebenen Beweiserhebungen hätten möglicherweise das Ergebnis gehabt, daß die Zeugin Margitta vos nach Vorhalt der vom Sachverständigen ermittelten Menge die Verabreichung einer derartigen Menge Klosterfrau-Melissengeist nicht bestätigt hätte oder die Kammer zumindest ihre ursprünglichen Angaben nicht für glaubhaft gehalten hätte, sondern ihnen mit Zweifeln begegnet wäre. Dies hätte bedeutet, daß die Zeugin Ulrike U über ihren Alkoholkonsum vor der Tat unrichtige Angaben gemacht hätte. Der Nachweis einer unrichtigen Aussage zu dem Alkoholgenuß vor dem Tatgeschehen hätte möglicherweise die Glaubwürdigkeit der Zeugin erschüttert und vor allem Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage gehabt, ob die Zeugin - wie sie bekundet hat - von dem Angeklagten mit geringer Gewalt (durch Festhalten an den Schultern) zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, oder ob der Angeklagte die Zeugin begünstigt durch deren Alkoholisierung überrumpelt

hat, ohne Gewalt anzuwenden."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Maul Kuhn Ulsamer

Foth Brüning