Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.05.1990 – 1 StR 113/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| ve BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 113/90 BESCHLUSS
Pe Nr
ur
in der Strafsache
gegen
1. Holger Erich Gerd A ED aus veilB, geboren am GESEEEEEB 971 in cm,
2. Frank Bruno B me aus CE, geboren am «Bm 1972 in cam,
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ag und BB wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 1. Dezember 1989, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe:
Hinsichtlich des zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten Do ] enthält das Urteil außer dem Hinweis, daß die Strafe notwendig sei, "um die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten zu ermöglichen", keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der in erster Linie zu berücksichtigende Erziehungsgedanke eine Strafe in der erkannten Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe erfordert. Darlegungen dazu hätten sich nach den Umständen des Falles aufgedrängt. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob durch die Auflösung der Gruppe die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten des
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nicht vorbestraften Angeklagten so erheblich vermindert worden ist, daß auf eine erzieherische Einwirkung durch Vollstreckung einer mehrjährigen Jugendstrafe verzichtet werden kann.
Hinsichtlich des Angeklagten Ag fehlt im Rahmen der Strafzumessung jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß AD bei der Tat vom 15. November 1988 (Fall 11) Angst bekam, erklärte, nicht mehr mitmachen zu wollen, sich entfernte und an den weiteren Taten der Angeklagten nicht mehr teilnahm. Aus diesem Verhalten könnten sich Zweifel am Fortdauern schädlicher Neigungen des nicht vorbestraften Angeklagten ergeben; jedenfalls bei einer Strafzumessung müßte dieser Umstand erheblich ins Gewicht fallen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Maul Kuhn Foth
Granderath Brüning