Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 08.05.1990 – 1 StR 126/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

ERLE BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Konstantinos M EEE aus DEE, geboren am GE 1950 in kB (Griechenland),

wegen Bandendiebstahls u.a.

wIII

63

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 1990 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

werden verworfen. Gründe:

l. Soweit der Angeklagte mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346 Abs. 2 StPO nachsucht, ist sein Antrag unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 11. September 1989 zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Die von dem früheren Verteidiger des Angeklagten entworfene Revisionsbegründungsschrift vom 23. August 1989, die der Angeklagte seinem Antrag in Kopie beigefügt hat, ist nicht zu den Akten gereicht worden. Bei Ablauf der Frist am 28. August 1989 lag daher eine Revisionsbegründung nicht vor.

2. Ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht gestellt worden.

-3-

In dem Schreiben des Angeklagten vom 3. Oktober 1989 kann ein zulässiger Antrag schon deshalb nicht gesehen werden, weil darin die Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist. Bei der in Kopie beigefügten Revisionsrechtfertigung des früheren Verteidigers vom 23. August 1989, die nicht unterschrieben ist, handelt es sich lediglich um einen Entwurf.

Das von dem jetzigen Verteidiger am 24. Oktober 1989 gestellte Wiedereinsetzungsgesuch ist verspätet. Der Angeklagte wußte durch seinen früheren Verteidiger, daß die Revisionsbegründungsfrist am 28. August 1989 ablief. Spätestens mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses vom 11. September 1989 am 29. September 1989 war ihm klar, daß die Revision nicht begründet worden war. Er hätte den Wiedereinsetzungsamtrag daher innerhalb einer Woche stellen müssen (S 45 StPO). Das ist nicht geschehen.

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Der Wiedereinsetzungsamtrag vom 24. Oktober 1989 wäre im

übrigen auch unbegründet.

Maul Ulsamer

v. Gerlach

Granderath

Brüning