Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 03.05.1990 – 2 StR 146/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 _StR 146/90 Js #6

Mat

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Roswitha De aus Bu, geboren am &. EB 1970 in IgG Sam (Tui) ,

wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung

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nn Es — Eu B) a he

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1990 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten Roswitha DEE wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. November 1989, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Senat folgt der Auffassung des Generalbundesanwalts, daß die Jugendkammer der Verurteilung einen zu weiten Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Der Angeklagte Halb hat den Geschädigten Beg® mehrmals aufgesucht um ihn zu erpressen. Die der Angeklagten DE vorgeworfenen Beihilfehandlungen bestanden unter anderem darin, daß sie mit dem Pkw ihres Vaters den Angeklagten Hai vjeweils zu Beg fuhr und während des ersten Vorfalls den Angeklagten Hab vor einem tätlichen Angriff Bee warnte. Nach den Feststellungen ging die Angeklagte DEM zunächst davon aus, daß Han eine Forderung gegen Begip habe (UA S. 8). "Tiefgreifende Zweifel hinsichtlich der Berechtigung der ihr gegenüber vom Angeklagten Ha@EEEB behaupteten Forderung gegen den Zeugen Be" kamen ihr "spätestens" während des ersten Vorfalls am 4. Juni 1989 (UA S. 9). Ihr Verhalten vor dem Zeitpunkt, als sie die tiefgreifenden Zweifel überkamen, darf deshalb mangels Vorsatzes nicht als Beihilfe gewertet werden.

Da das Urteil keine genauen Feststellungen darüber enthält, ab wann die Angeklagte den Gehilfenvorsatz hatte, war eine Eingrenzung des Schuldumfangs durch den Senat nicht möglich. Das Urteil mußte deshalb, soweit es die Angeklagte Dem betrifft, insgesamt aufgehoben werden.

Maier Niemöller Theune Gollwitzer Schäfer