Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 03.05.1990 – 1 StR 106/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 ser 106/00 BESCHLUSS 3.8.76

in der Strafsache

gegen

den Braumeister und Gastwirt Wolfgang P az» aus

OB, dort geboren am 1950,

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz u.a.

WIII

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

- zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach An-

hörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1990 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Schweinfurt

vom 14. November 1989

1) im Schuldspruch dahin geändert, daß die unter II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe geschilderten Taten in Tateinheit stehen;

2) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Über die Pistole Remington (Tat II 1) übte der Angeklagte die tatsächliche Gewalt einige Tage lang "im September 1988 aus". Die zwei Gewehre M 14 (Tat II 2) waren nach den Feststellungen zwar "an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 1988, spätestens im August 1988 ... für kurze Zeit"

im Besitz des Angeklagten, doch bleibt offen, wie lange

dieser Besitz - nachdem Förtsch den Ankauf abgelehnt hatte _ weiter andauerte; er kann "im September 1988" (vgl. Tat Iı 1) noch bestanden haben. Die - möglicherweise - gleichzeitig bestehende tatsächliche Gewalt verbindet die Taten zur Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1984, 171; st. Rspr.).

Das Sprengbrandgeschoß (Tat II 3) wiederum, das am 16. Mai 1989 beim Angeklagten gefunden wurde, war "nach der Wohnungsdurchsuchung vom 18. Mai 1987" in seinen Besitz gelangt, kann dort also schon im September 1988 gewesen sein. Auch diese Tat steht daher zu den anderen Vorfällen im Verhältnis der Tateinheit. Wenn das Landgericht zwischen den drei Taten Tatmehrheit annimmt und dies damit begründet, es lägen "keine Überschneidungen in den Tatzeiträumen" vor, übersieht es die verbindende Ausübung der tatsächlichen Gewalt.

Da andere, genauere Feststellungen ausgeschlossen erscheinen, ändert der Senat den Schuldspruch.

Die Strafe muß neu festgesetzt werden. Weil die Tatzeit des einheitlichen Delikts bis zum 16. Mai 1989 andauert, kommt die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil vom 23. Februar 1989 nicht mehr in Betracht. Das Verbot der Verschlechterung verbietet allerdings, die neue Einzelstrafe höher als mit 17 Monaten zu bemessen: Im angefochtenen Urteil wurden zwei Jahre elf Monate und sechs Monate

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verhängt, wobei die jetzt ausgeschiedene Strafe aus dem Urteil vom 23. Februar 1989 sich auf zwei Jahre beläuft (vgl.

BGHSt 15, 164, 166).

Maul Kuhn Foth

Granderath Brüning