Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 26.04.1990 – 4 StR 147/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 147/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Werner S Gb aus Lin -O, Seboren am ED 19:7 in u,

wegen sexueller Nötigung

wıIIl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 1989 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Das Rechts-

mittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte hatte zum Beweis dafür, daß er zur Tatzeit in Luxemburg war und nicht am Tatort gewesen sein kann, die Vernehmung der Zeugen Anette und Nicola MB aus Luxemburg beantragt. Nachdem die Zeugen zum Hauptverhandlungstermin am 28. November 1989 geladen worden waren, lie-

ßen sie telefonisch mitteilen, daß sie aus gesundheitlichen

Gründen den Termin am 28. November 1989 und auch einen anderen Termin nicht wahrnehmen könnten. Die Strafkammer lehnte daraufhin den Beweisamtrag mit der Begründung ab, die Zeugen seien unerreichbar. Den anschließenden Antrag der Verteidigung, die Zeugen entweder durch das Gericht oder durch den Berichterstatter beim Amtsgericht Trier vernehmen zu lassen, lehnte die Strafkammer mit folgender Begründung ab:

"Der Antrag der Verteidigung, die Zeugen Anette und Nicola MB in Trier zu vernehmen, wird abgelehnt. Die von den Zeugen Nicola M@B auch im Einverständnis der Zeugin Anette Me dem stellvertretenden Kammervorsitzenden telefonisch gemachten Angaben und die Tatsache, daß die Zeugen zum heutigen Termin nicht erschienen sind, lassen nur den Schluß zu, daß die Zeugen vor dem deutschen Gericht keine Aussage machen wollen.

Damit sind die Zeugen unerreichbar."

Die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen wegen Unerreichbarkeit war, wie die Revision zu Recht rügt, fehlerhaft. Wenn ein Zeuge, dessen Aufenthalt bekannt ist, für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht erreichbar ist, muß geprüft werden, ob eine kommissarische Vernehmung möglich und sinnvoll ist (BGHSt 22, 118, 122; BGH NStZ 1983, 276, 277; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 81 m. w. Nachweisen). Eine solche Abwägung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Schon seine Folgerung, die Weigerung der Zeugen, zu dem Hauptverhandlungstermin nach Arnsberg zu kommen, lasse "nur" den Schluß zu, daß die Zeugen vor dem

deutschen Gericht keine Aussage machen wollten, ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Denn aus der Ablehnung einer Fahrt von Luxemberg nach Arnsberg folgt noch nicht, daß die Zeugen sich auch weigerten, an einer von der Verteidigung vorgeschlagenen Vernehmung durch einen beauftragten Richter in Trier teilzunehmen. Das hätte jedenfalls weiterer Aufklärung durch den Tatrichter bedurft. Außerdem wäre eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter in Luxemburg möglich gewesen. Das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, daß eine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter nutzlos und überflüssig gewesen wäre, etwa weil durch die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung das Beweisergebnis nicht hätte beeinflußt werden können (vgl. BGHSt 13, 300, 302; Herdegen aaO). Nach den Umständen des vorliegenden Falles lag das auch nicht auf der Hand, zumal das Landgericht sogar bei der Hauptzeugin für die vorliegende Beweisfrage, Doris M@, zunächst angeordnet hatte, diese durch den Berichterstatter der Strafkammer als beauftragten Richter in Trier vernehmen zu lassen. Daß es unbedingt erforderlich sei, die Zeugen vor der Kammer zu vernehmen, ist nicht ausreichend dargetan. Der bloße Hinweis auf die "schwierige Beweislage" reicht bei dem

Alibibeweis nicht aus.

Da das angefochtene Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der beantragten Zeugenvernehmung beruhen kann, bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Salger Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf