Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 24.04.1990 – 4 StR 172/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 172/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rudolf 5 ine aus En Me, geboren am USE in LE, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes u.a.
wIll
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
T. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 15. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
_ zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "des versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe, des fortgesetzten versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ver-
urteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und fortgesetzten versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe richtet, ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen hat die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe keinen Bestand, weil das Urteil hinsichtlich der Annahme eines be-
dingten Tötungsvorsatzes in sich widersprüchlich ist:
Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, denn er "kontrollierte die Situation dabei nicht in der Weise, daß
er auf einen glücklichen Ausgang vertraut hätte" (UA 20). Auch bei der Beweiswürdigung erklärt das Landgericht, "daß der Angeklagte die mit dem zweiten, von ihm immer als ’gezielt’ bezeichneten Schuß verbundene Gefahr für Leib und Leben seines Verfolgers erkannt hat und daß er dennoch, auch auf die Gefahr der Verwirklichung dieser Gefahr hin, geschossen hat, weil er dies zur Ermöglichung seiner Flucht gebilligt und in Kauf genommen hat" (UA 15/16). Diese Würdigungen sind aber mit den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vereinbar: Dort heißt es, daß der Angeklagte zwar einen gezielten Schuß ins Wageninnere abgegeben, die spiegelnde Beifahrerscheibe ihm aber den Blick ins Wageninnere versperrt habe. Zu den den Angeklagten bei diesem Schuß beherrschenden Vorstellungen legt das Urteil dar: "Er hoffte dabei, daß der Verfolger nicht verletzt oder nicht getötet werde und rechnete auch damit, dieser könne sich jetzt, wie von Burret beim ersten Schuß beobachtet, erneut nach unten abducken" (UA 10). Wenn der Angeklagte aber hoffte, daß der Autofahrer nicht getötet werden würde, so vertraute er auf einen glücklichen Ausgang seiner Tat und nahm einen möglicherweise tödlichen Erfolg gerade nicht billigend in Kauf. Dann hätte er aber insoweit nur bewußt fahrlässig gehandelt (vgl. BGH NSt2Z 1983, 407).
Diese Feststellung des Landgerichts wird - im Gegensatz zu dessen Darlegungen (UA 18) - auch eher dadurch gestützt als widerlegt, daß der Angeklagte "äußerst erleichtert gewesen" sei, als er erfuhr, bei seinem Verfolger lägen nur schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen vor.
Die Sache bedarf schon aus dem dargelegten Grund hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Mordes neuer Verhand-- lung und Entscheidung, so daß hier über die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 4 einerseits, BGH NStZ 1989, 317 und BGHR StGB S$S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 20 andererseits).
Die Aufhebung erfaßt die - an sich rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens einer Schußwaffe und führt ferner zum Wegfall der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafaussprüche werden von dem Rechtsfehler hingegen nicht erfaßt und können deswegen
bestehenbleiben.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Blauth Maatz