Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 18.04.1990 – 2 StR 98/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Romuald Hr gs aus Himmmmp-Cö@HiD. geboren am 5. EM 1950 in KICEEED (PAR), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

vom 18. April 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Gollwitzer Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt dm»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

73

Sitzung

\r A

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 1989 wird

verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie beanstandet, daß die Strafkammer strafbefreienden

Rücktritt vom versuchten Totschlag angenommen hat.

Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seinem Opfer mit Tötungsvorsatz zunächst fünf Stiche, darunter drei Stiche im Bauchbereich beigebracht. "Als der Angeklagte nun sah, was er angerichtet hatte, tat ihm die Zeugin, die jetzt stark blutete, leid. Es ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt glaubte, daß er die Zeugin noch nicht lebensgefährlich verletzt habe. Er umarmte sie, überreichte ihr das Messer und forderte sie auf, sie solle

ihn umbringen. Die Zeugin nahm das Messer und warf es auf den Boden, der Angeklagte verließ jetzt das Zimmer ..." (UA S. 7). Die Stiche im Bauchbereich waren lebensbedrohlich; "sie hätten ohne ärztliche Versorgung zum Tod geführt" (UA Ss. 8).

Damit hat das Landgericht die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag nach $S 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative festgestellt. Es folgt dabei ersichtlich der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der Geschädigten als Zeugin (UA S. 8).

Diese Darstellung der Beweisgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal das Tatgeschehen im übrigen weitere objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Feststellungen bietet.

Dies gilt zunächst für die zugunsten des Angeklagten getroffene Feststellung, er habe nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung geglaubt, die Zeugin noch nicht lebensgefährlich verletzt zu haben. Bereits nach dem äußeren Eindruck, den das Opfer machte, konnte der Angeklagte davon ausgehen, die Zeugin sei nicht tödlich getroffen. Denn die Niedergestochene reagierte nach Abbruch der Tat trotz ihrer Verletzungen noch situationsgerecht.

Dasselbe gilt aber auch für die Feststellung, der Angeklagte habe aus Mitleid die weitere Ausführung der Tat aufgegeben. Ganz abgesehen davon, daß eine dahingehende Einlassung des Angeklagten ohnehin nur schwer zu widerlegen wäre,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-18/2-str-98-90#rd_8

sind die weiteren Umstände - Beziehungen zwischen Täter und Opfer sowie das Verhalten des Täters unmittelbar nach der Tat - nicht geeignet, diese Einlassung in Zweifel zu ziehen.

Sie sprechen eher für ihre Richtigkeit.

Herdegen Maier Theune Gollwitzer Schäfer