Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.04.1990 – 2 StR 128/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 128/90 BESCHLUSS 17490
in der Strafsache
gegen
Hans-Jürgen B GEHE aus ME, geboren am &. EEE 196: in AB, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.
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l.
6er
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1990 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 2. November 1989 wird als unzulässig
verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen not-
wendigen Auslagen zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger, die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, ist unzulässig. Gemäß S 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird (vgl. BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1; BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 525/89).
Herdegen Maier Theune Gollwitzer Schäfer