Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.04.1990 – 4 StR 154/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 154/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Giso Wolfgang K EB aus rau, <seboren am GE 196: ir SEE, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls mit Schußwaffen u.a.

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 1990 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. November 1989 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, wegen Diebstahls mit Schußwaffen in sieben Fällen, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet er sich mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 18. Januar 1990, das den Anfechtungswillen hinreichend erkennen läßt und daher als Revision zu behandeln ist (S$S 300 StPO).

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte darauf nach Verkündung des Urteils verzichtet hat (S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, ist der Rechtsmittelverzicht nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt und in der besonderen Form des S 273 Abs. 3 Satz l und 3 StPO im Protokoll festgehalten worden. Gründe, die zur Unwirksamkeit der Erklärung hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der demnach wirksame Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (vgl. BGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4 und 5).

Die vom Angeklagten gleichwohl eingelegte Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (S 349 Abs. 1 StPO).

Im übrigen wäre das Rechtsmittel selbst im Falle seiner wirksamen Einlegung unzulässig, weil es zudem verspätet angebracht worden ist. Das Schreiben des Angeklagten ist am 23. Januar 1990 und damit nach Ablauf der Frist des S 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht Kaiserslautern eingegangen.

Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz