Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.04.1990 – 4 StR 134/90

4. Strafsenat

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Abschrift Be

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 134/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gustav D EB aus EB. dort geboren am

GEB :°:°.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 12. April 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Essen vom 20. November 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte an Stelle von "Bedrohung" wegen "versuchter Nötigung"

verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Salger Jähnke Steindorf Blauth Maatz