Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.04.1990 – 4 StR 134/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift Be
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 134/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gustav D EB aus EB. dort geboren am
GEB :°:°.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. April 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Essen vom 20. November 1989
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte an Stelle von "Bedrohung" wegen "versuchter Nötigung"
verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Salger Jähnke Steindorf Blauth Maatz