Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 10.04.1990 – 1 StR 161/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 161/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
William Manfred L m aus CE, geboren am | __) ng
1948 in Si
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
(r N
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 4 StPO am 10. April 1990 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
6. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
gründe§
Der Strafausspruch hält wiederum rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
Das Landgericht hat bei beiden Taten den minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung bejaht, Es hat die Strafe für die erste Tat dem Strafrahmen des s 239 a Abs. 1 StGB (3 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) entnommen, weil diese Vorschrift die schwerste Strafe androhe. Dabei hat das Landgericht jedoch übersehen, daß sS 239 a StGB durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBl I S. 1059) geändert worden ist
- 3.
und nach Absatz 2 dieser Vorschrift nunmehr in minder schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist. Hierauf kann die Zumessung der Einzelstrafe für die erste Tat beruhen, Weil die Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten im unteren Bereich des zu Unrecht angenonmenen Strafrahmens von 3 bis 15 Jahren liegt, ist nicht völlig auszuschließen, daß die Kammer eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn sie unter Annahme eines minder schweren Falles auch des erpresserischen Menschenraubes von einem Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen wäre. Möglicherweise hat die Höhe der Strafe für die erste Tat Einfluß auf die Strafzumessung im zweiten Fall gehabt. Deshalb muß auch die für die zweite Tat verhängte Einzelstrafe aufgehoben werden.
Dem schließt sich der Senat an.
Maul Ulsamer Foth
Granderath von Gerlach