Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 06.04.1990 – 2 StR 125/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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“ in der Strafsache

gegen

Heinz-Dieterr M EB „aus KW, dort geboren am W. GEB 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 1989 im Maßregelausspruch dahin geändert, daß ein Betrag von 20.000 DM für verfallen erklärt wird.

II. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; außerdem hat es einen Betrag von 21.000 DM für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt, offensichtlich unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel führt jedoch zur Herabsetzung des für verfallen erklärten Betrages auf 20.000 DM. Während der Gewinn des Angeklagten aus dem Verkauf von 500 g Haschisch in der Zeit von Januar bis Juni 1988 mit

1.000 DM (2 DM je Gramm) richtig berechnet ist, hat das Landgericht bei der Berechnung des Gewinns aus dem Verkauf des in der Zeit von Juni bis Dezember 1988 bezogenen Rauschgifts übersehen, daß der Angeklagte von den damals insgesamt gekauften 10 kg Haschisch 500 g selbst konsumiert und mithin nur einen Gewinn von 19.000 DM (9,5 kg bei einem Grammpreis von 2 DM) erzielt hat. Demgemäß ist die Verfallsanordnung auf 20.000 DM (1.000 + 19.000 DM) zu beschränken.

Der hiernach geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von der Belastung mit den Kosten des Rechtsmittels freizustellen ($S 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Herdegen Maier Niemöller RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Herdegen Schäfer