Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.04.1990 – 4 StR 90/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 90/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus-Dieter W ED aus DEE, Sseboren am 1956 in Bad DER, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Dortmund vom 31. August 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist. Ferner fällt bei der Tat zım Nachteil Sg die Mordalternative der Tötung aus niedrigen Beweggründen weg, da nicht festgestellt ist, daß die "Abreaktion von Aggressionen" ihrerseits auf einer niedrigen Motivlage beruhte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Salger Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf