Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.04.1990 – 4 StR 135/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 135/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rudolf B EB aus SER, geboren arı EEE

1935 in KB, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

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SH

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen und der Hehlerei schuldig ist (vgl. BGHSt 27, 287, 289 zur Fassung des Urteilstenors und BGH NStZ 1989, 574 zur sog. Postpendenzfeststellung).

Ob die Strafkammer einen Beweisamtrag zu Recht wegen Gerichtskundigkeit abgelehnt hat (Nr. 6 der Revisionsbegründung des Verteidigers), kann dahingestellt bleiben (vgl. Gollwitzer in LR StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 230 £f), da die Strafkammer feststellt, die Zeugin HB habe den Angeklagten weder in dieser noch - wie dieser behauptet - in der früheren Hauptverhandlung als Täter identifizieren können (UA 47).

Der Beschwerdeführer hat die

Rechtsmittels zu tragen.

Salger Goydke Meyer-Goßner

Kosten des

Steindorf

Jähnke