Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 03.04.1990 – 5 StR 8/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _8/90 2 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kellner Hans-Detlev Alexander ı EB
aus Bu. dort geboren am CE 1945,
zur Zeit in Haft,
wegen vorsätzlichen Vollrauschs
-2- 27
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 3. April 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Fleischmann
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Häger
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EM :.: En
als Verteidiger,
Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. September 1989 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet.
Fleischmann Schuster Fuhrmann
‚Horstkotte Häger