Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 03.04.1990 – 5 StR 8/90

5. Strafsenat

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5 StR _8/90 2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kellner Hans-Detlev Alexander ı EB

aus Bu. dort geboren am CE 1945,

zur Zeit in Haft,

wegen vorsätzlichen Vollrauschs

-2- 27

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. April 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Fleischmann

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Häger

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt BD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EM :.: En

als Verteidiger,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. September 1989 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend

ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet.

Fleischmann Schuster Fuhrmann

‚Horstkotte Häger