Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 29.03.1990 – 4 StR 127/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 127/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Blerim D EEb aus Koi, geboren am 196°

in PB (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

. Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die nicht vollständig verbüßte Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. Juli 1988 (19 Js 11220/87) nicht gemäß $S 31 Abs. 2 JGG in die neu verhängte Jugendstrafe miteinbezogen wurde. Deshalt kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

[29]

Grund der erhobenen allgemeinen Sachrüge im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben hat.

Salger Laufhütte Goydke Jähnke Steindorf