Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 29.03.1990 – 4 StR 127/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 127/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Blerim D EEb aus Koi, geboren am 196°
in PB (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die nicht vollständig verbüßte Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. Juli 1988 (19 Js 11220/87) nicht gemäß $S 31 Abs. 2 JGG in die neu verhängte Jugendstrafe miteinbezogen wurde. Deshalt kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
[29]
Grund der erhobenen allgemeinen Sachrüge im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat.
Salger Laufhütte Goydke Jähnke Steindorf