Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 29.03.1990 – 1 StR 111/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 111/90 25.3. Jo

in der Strafsache

gegen

sooo Cm 2.5 geboren am ums 1965 in rei ,

wegen versuchter räuberischer Erpressung

wII

42

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

29. März 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

15. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe§

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung nicht. Weder erwähnt das Urteil, welches Vorgehen des Angeklagten Frau H@P nach seinen Vorstellungen auf Grund seines Verhaltens befürchten sollte, noch läßt es erkennen, welche Befürchtung Frau Hg tatsächlich hegte. Sie sah "keine Möglichkeit, den Angeklagten von seinem Tun abzuhalten, gab ihm jedoch kein Geld". Welches Tun hier gemeint ist, wird nicht gesagt. Da der Angeklagte aktuell nichts tat, kann nur das als bevorstehend befürchtete Handeln gemeint sein. Es näher zu kennzeichnen, durfte umso weniger unterbleiben, als Frau Hg sich tatsächlich nicht beeinflussen ließ und der Angeklagte alsbald - ohne Beute - davonlief.

So bleibt offen, ob der Tatbestand der Erpressung, schon gar der räuberischen Erpressung ("Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben") erfüllt ist. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung vom Landgericht angestellten allgemeinen Erwägungen (UA S. 14/15) können den Mangel nicht ausgleichen.

Daß die Frage des Rücktritts fehlerhaft behandelt ist, hebt der Generalbundesanwalt zu Recht hervor. Es kam allein auf die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Rücktritts vom unbeendeten Versuch an.

Schauenburg Kuhn Maul Foth Brüning